Finanzen Bei Funktionsverlagerungen hohe Nachzahlungen vermeiden

Redakteur: Claudia Otto

Viele Unternehmen verlagern Tätigkeiten auf Tochter- oder Schwestergesellschaften im Ausland. Diese betriebswirtschaftlich motivierten Restrukturierungen können weitreichende steuerliche Auswirkungen haben. Welche Rahmenbedingungen zu beachten sind und welcher Handlungsspielraum bleibt, sollte man wissen.

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Moderne Kommunikationstechnik und Logistik erlauben es, betriebliche Funktionen dort anzusiedeln, wo sie kosteneffektiv erbracht werden können oder die Nähe zum Markt es erfordert. (Bild: Gerd Altmann/Pixelio.de)
Moderne Kommunikationstechnik und Logistik erlauben es, betriebliche Funktionen dort anzusiedeln, wo sie kosteneffektiv erbracht werden können oder die Nähe zum Markt es erfordert. (Bild: Gerd Altmann/Pixelio.de)

Die Sach- und Dienstleistungsströme sind heute internationaler denn je. Moderne Kommunikationstechnik und Logistik erlauben es, die herkömmlichen unternehmerischen Strukturen aufzubrechen und betriebliche Funktionen dort anzusiedeln, wo sie kosteneffektiv erbracht werden können oder die Nähe zum Markt es erfordert.

Gewinnpotenzial der verlagerten Tätigkeit wird sofort besteuert

Diese Art der grenzüberschreitenden Restrukturierung wird vom deutschen Fiskus seit jeher misstrauisch beäugt. Die Finanzbehörden fürchten, dass ihnen langfristig Steuereinnahmen entgehen, und fordern deshalb einen finanziellen Ausgleich. Handelt es sich um eine steuerlich relevante Funktionsverlagerung, wird das Gewinnpotenzial der verlagerten Tätigkeit ermittelt, einer sofortigen Besteuerung unterworfen und zudem in die Zukunft gerichtet überwacht.

Zeigt sich innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, dass die Tätigkeit zu „billig“ übertragen wurde, kann unter bestimmten Bedingungen ein Steuernachschlag gefordert werden. Was wertet der Fiskus als Funktionsverlagerung? Das Bundesfinanzministerium hat in einem umfangreichen Anwendungserlass die gesetzlichen Rahmenbedingungen präzisiert.

Nichtsdestotrotz bleiben in der Praxis zahlreiche Punkte unklar oder gehen über den gesetzlich abgesteckten Rahmen hinaus. International tätige Unternehmensgruppen sollten sich deshalb frühzeitig und systematisch mit den steuerlichen Konsequenzen auseinandersetzen und mögliche Gestaltungsoptionen nutzen.

Grundsätzlich gilt: Eine steuerlich relevante Funktionsverlagerung liegt vor, wenn eine Geschäftstätigkeit im Ausland aufgenommen und gleichzeitig dieselbe Tätigkeit in Deutschland eingeschränkt oder eingestellt wird. Die Geschäftstätigkeit selbst und die der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile, das sogenannte Transferpaket, müssen dazu zumindest wirtschaftlich auf das nahestehende ausländische Unternehmen übertragen werden.

Eine wichtige Voraussetzung ist darüber hinaus eine gewisse Eigenständigkeit der Funktion, die es ermöglicht, ihr bestimmte Erträge oder Aufwendungen sowie bestimmte Chancen und Risiken zuzuordnen.

Besteuert wird nach dem im Inland erzielten Umsatz

Die Abgrenzung in der Praxis ist schwierig. Wird etwa im Ausland eine Funktion aufgenommen, ohne dass im Inland die entsprechende Tätigkeit eingestellt wird, liegt eine Funktionsverdoppelung vor. In diesen Fällen lässt sich eine Besteuerung der übergehenden Gewinnpotenziale verhindern.

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