Contracting Das ist bei Verträgen zur Energielieferung zu beachten

Autor / Redakteur: Birgit Arnold / Stéphane Itasse

Wärmerückgewinnung aus Prozessen kann auch dann interessant sein, wenn ein Unternehmen selbst keinen Bedarf für die Wärmeenergie hat: Es besteht immer noch die Möglichkeit, sie an ein anderes Unternehmen zu liefern. Der Beitrag zeigt auf, worauf es bei solchen Verträgen zur Wärmelieferung ankommt.

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Bild 1: Wärmeenergie muss nicht unbedingt vor Ort genutzt werden, sondern lässt sich auch von A nach B liefern.
Bild 1: Wärmeenergie muss nicht unbedingt vor Ort genutzt werden, sondern lässt sich auch von A nach B liefern.
(Bild: Wikimedia/A. Savin)

Die Bundesregierung hat ein Energiekonzept auf den Weg gebracht, das im Bereich der energetischen Gebäudesanierung das Ziel verfolgt, den Wärmebedarf von Gebäuden erheblich zu senken und bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Dazu ist eine Verdopplung der jährlichen energetischen Sanierungsrate erforderlich. Die Praxiserfahrung zeigt, dass Energiedienstleistungen wie das Contracting ein sehr effektives Instrument zur Realisierung der von der Bundesregierung vorgegebenen Ziele ist. Im Jahr 2012 konnten allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Wärmelieferung e.V. (VfW), die mindestens 50 % des Contractingmarktes abbilden, eine CO2-Entlastung von rund 2,36 Mio. t durch die neu installierten Energieanlagen und Effizienzmaßnahmen erreichen. Energiedienstleistungen wie das Contracting spielen somit eine wichtige Rolle beim Erreichen der Klimaschutzziele.

Contracting bietet Vorteile für beide Vertragspartner

Beim Contracting übernimmt ein Energielieferant die Versorgung einer Liegenschaft mit der benötigten Energie. Der Auftrag kann die Lieferung von Kälte, Wärme, Strom, Druckluft oder andere Formen von Energie umfassen. Der Bezug von Energie über einen Dritten (Contractor) kann für den Kunden (Contractingnehmer) verschiedene Vorteile haben. Zum Beispiel, dass keine Investitionen in die Energieanlage getätigt werden müssen und die freiwerdenden Investitionen an anderer Stelle verwendet werden können. Außerdem können ökologische und ökonomische Potenziale freigesetzt werden, welche vom Immobilieneigentümer unter Umständen nicht genutzt werden. Energieliefercontracting, Einsparcontracting, Finanzierungscontracting und das technische Anlagenmanagement sind die üblichen Contractingvarianten. Wenn sich ein Gebäudeeigentümer für Contracting entscheidet, ist eine sinnvolle Planung der Vorgänge unablässig. Diese sollten einen effektiven und wirtschaftlichen Ablauf eines Contractingprojektes hervorrufen.

Im Folgenden werden einige der wichtigsten Bestandteile in Contractingverträgen zur Energielieferung erläutert. Der erste Punkt umfasst die Lieferung: Der Energielieferant ist verpflichtet, Energie im vereinbarten Umfang jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu stellen. Der Umfang seiner Lieferung hängt von den möglichst präzise zu treffenden vertraglichen Regelungen ab. Diese sollten jedenfalls die maximalen Leistungsanforderungen, Vorlauftemperatur und zeitliche Einschränkungen wie Sommer oder Nachtabsenkung enthalten.

Vertragsklauseln zur Sicherung der Energielieferung berücksichtigen

Zur Lieferung gehört auch die Sicherung. Der Energielieferant ist regelmäßig daran interessiert, dass die Energieerzeugungsanlage während der Vertragslaufzeit des Energielieferungsvertrages nicht in das Eigentum des Kunden übergeht. Andernfalls wäre es nicht möglich, die Heizstation zu leasen oder sie zur Absicherung eines zu ihrer Finanzierung aufgenommenen Kredites zu verwenden. Aus diesem Grund ist eine Regelung für den Scheinbestandteil in den Energielieferungsvertrag zu treffen.

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