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Das ist bei Verträgen zur Energielieferung zu beachten

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Zwei bis drei Preisbestandteile in Contractingverträgen üblich

Auch die Preisbestandteile sind zu definieren. In Energielieferverträgen werden die Kosten in zwei bis drei verschiedene Bestandteile untergliedert. Im Grundpreis sind alle festen Kosten zusammengefasst, die notwendig sind, um eine Lieferbereitschaft nach den Wünschen des Kunden sicherzustellen. Dazu gehören Investitionskosten, Reparaturrückstellungen, Wartungskosten und Versicherungskosten. Der Arbeitspreis deckt die Brennstoffkosten ab. Der Kunde zahlt einen festen Preis für die abgenommene Einheit Wärme. In diesem Preis sind die Wirkungsgrade zwischen Brennstoffmenge und Wärmemenge bereits eingerechnet, so dass der Energielieferant Interesse daran hat, die Anlage mit möglichst geringem Brennstoffeinsatz und daraus resultierendem niedrigen Schadstoffausstoß zu betreiben.

Der Messpreis beruht auf den Kosten für die messtechnische Betreuung der Wärmelieferung. Er beinhaltet zum Beispiel die Telefonkosten für die Fernüberwachung. Der Messpreis wird häufig direkt im Grundpreis mit integriert. Diese Preisbestandteile werden unabhängig davon, welche Energieart geliefert wird, generell in Contracting-Verträgen angewendet.

Da eine verbindliche Vorhersage der Preisentwicklung in zukünftigen Jahren nicht möglich ist, werden in Contracting-Verträgen Preisänderungsklauseln angewendet. Diese Vertragsklauseln schreiben die Berechnung der neuen Preise fest, wenn sich die Kosten ändern, die dem Preis zu Grunde liegen. Die Musterverträge des VfW starten mit kostendeckenden Preisen zum Vertragsabschluss und passen die Preise in der Zukunft entsprechend der aktuellen Kosten an. Grund- und Arbeitspreis bilden den Energiepreis ab, den der Verbraucher an den Energielieferanten entrichten muss. Beim Arbeitspreis handelt es sich um verbrauchsabhängige und beim Grundpreis um verbrauchsunabhängige Energiekomponenten. Der Arbeitspreis enthält Kosten für zum Beispiel Stromerzeugung und –transport, während der Grundpreis Aufwendungen für Abrechnung, Wartung und so weiter enthält.

Wann die Energie abzurechnen ist und wann und wie Zahlungen, auch Vorauszahlungen, zu leisten und anzupassen sind, wird in der Vertragsklausel zu den Zahlungsregelungen geregelt.

Haftung ist im Contractingvertrag festzulegen

Zudem ist die Haftung vertraglich festzulegen. Natürlich muss der Lieferant für Schäden, die er verursacht, aufkommen. Aber auch in diesem Bereich sind die Risiken abzuwägen, für die der Lieferant haften soll. Des Weiteren hier sind die resultierenden Kosten zu bedenken.

Prinzipiell können die Verträge auf eine beliebige Zeit abgeschlossen werden. Die üblichen Vertragslaufzeiten liegen zwischen 10 und 15 Jahren. Kürzere Verträge als zehn Jahre führen zu höheren jährlichen Kosten, um die Investitionskosten decken zu können. Zusätzlich gilt es, die Regeln zur Dauer von Verträgen aus der Verordnung zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu beachten. Außerdem ist die Gestaltung der Verträge so vorzunehmen, dass der Gebäudeeigentümer bei Verkauf des Gebäudes keine Schwierigkeiten mit dem Käufer bekommt. Eindeutige Regelungen, die zunächst möglicherweise unangebracht erscheinen, helfen, fatalen Missverständnissen vorzubeugen.

* Dipl.-Ing. Birgit Arnold ist Geschäftsführende Vizepräsidentin des Verbands für Wärmelieferung e.V. in 30161 Hannover

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