Forderungsmanagement

Das richtige Vorbeugen schützt den Gläubiger vor Zahlungsausfällen

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Zwar hat der BGH entschieden, dass ein einfacher Eigentumsvorbehalt auch noch zum Zeitpunkt der Lieferung nachträglich durchgesetzt werden kann, wenn für den Käufer ersichtlich ist, dass der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt liefern wollte. Diese Rechtsprechung findet aber keine Anwendung auf den erweiterten und den verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Lizenznehmer laufen Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die Rechte an einen Dritten vergibt

Ein Sonderfall, der auch im Maschinenbau immer wieder auftritt, ist die Absicherung der Rechte an geistigem Eigentum. Nach der derzeitigen Gesetzeslage hat ein Insolvenzverwalter nach herrschender Ansicht ein Wahlrecht, ob er einen Lizenzvertrag, etwa in Bezug auf eine Patent, erfüllen will.

Wird ein Lizenzgeber insolvent, läuft der Lizenznehmer daher Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die Lizenzrechte nicht mehr weiter gewährt oder sie gar an einen Dritten vergibt. Werden in diesem Fall die geistigen Eigentumsrechte dennoch weiter genutzt, drohen Haftungsrisiken.

Der Gesetzgeber plant, die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen zu regeln. Das Gesetzgebungsverfahren wird aber voraussichtlich erst nach der Bundestagswahl wieder aufgenommen. In der Praxis behilft man sich bis dahin mit verschiedensten Gestaltungsvarianten, um den Interessen des Lizenznehmers gerecht zu werden. Es kommen beispielsweise folgende Konstruktionen in Frage:

  • Lizenzsicherungsnießbrauch,
  • Doppeltreuhandkonstruktion,
  • die aufschiebend bedingte Übertragung des geistigen Eigentums oder
  • die Übertragung geistiger Eigentumsrechte auf eine Zweckgesellschaft.

Mit Strategien auf Insolvenz von Geschäftspartnern einstellen

Grundregel drei: Die richtige Strategie für den Fall der Krise oder Insolvenz des Geschäftspartners entwickeln. In einer solchen Situation sollte angesichts erheblicher Risiken in jedem Fall ein Restrukturierungs-/Insolvenzanwalt eingeschaltet werden.

Einige Verhaltensgrundregeln sollten aber auch so bekannt sein: Soweit neue Leistungen gegenüber dem Schuldner erfolgen, sollten sie nur gegen Sicherheit oder Vorkasse erbracht werden. Lässt sich das nicht durchsetzen, sollten in jedem Fall die Zahlungsziele kurz sein.

Gegebenenfalls kann ein Verkäufer die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB geltend machen. Danach kann er die geschuldete Vorleistung verweigern, wenn die Gegenleistung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit gefährdet ist. Der Gläubiger sollte unter Umständen sogar prüfen, ob ein Rücktritt vom Vertrag oder die Kündigung möglich ist.

Bargeschäfte minimieren Risiken bei insolventen Geschäftspartnern

Zur Verringerung eventueller Insolvenzanfechtungsrisiken ist es empfehlenswert, sich auf sogenannte Bargeschäfte zu beschränken, also Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang auszutauschen und nur wie vereinbart abzuwickeln. Diese Maßnahme ist insbesondere wegen des regelmäßig kritischen Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzantragstellung entscheidend.

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