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Im Hinblick auf ausstehende Forderungen ist es oftmals von entscheidender Bedeutung, ob ein Gläubiger eine werthaltige Sicherheit besitzt. Ist ein Gläubiger ungesichert, ist seine Forderung in der Insolvenz seines Vertragspartners in der Regel wirtschaftlich wertlos.
Forderungen vor der Insolvenz schnell durchsetzen
Das Insolvenzverfahren wird ihm oft keine Vorteile bringen. Daher kann es für ihn sinnvoll sein, möglichst schnell – also noch vor dem Insolvenzantrag seines Vertragspartners – seine Zahlungsforderung durchzusetzen. Dazu kann das gerichtliche Mahnverfahren, die Urkundsklage oder der einstweilige Rechtsschutz dienen.
Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor, führt möglicherweise die unverzügliche Vollstreckung zum Erfolg. Sobald Insolvenzantrag gestellt ist, können ungesicherte Gläubiger in der Regel ihre ausstehenden Forderungen nicht mehr durchsetzen. Im Einzelfall kann sich etwas anderes ergeben, etwa wenn ein Gläubiger eine starke Marktposition hat und daher der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf ihn angewiesen ist.
Wenig Befürchtungen bei einer Bankbürgschaft
Besitzt ein Gläubiger eine werthaltige Sicherheit, so stellt das Insolvenzverfahren eine geringere Bedrohung dar. Wer etwa auf eine Bankbürgschaft zurückgreifen kann, muss die Insolvenz des Vertragspartners in der Regel nicht fürchten.
Die klassische Sicherheit des Verkäufers, der Eigentumsvorbehalt, verschafft eine gewisse, aber keine absolute Sicherheit. Gelingt es einem Gläubiger, seinen einfachen Eigentumsvorbehalt nachzuweisen, kann er zwar die gelieferte Ware vom Schuldner oder Insolvenzverwalter herausverlangen („Aussonderung“).
Erweiterter Eigentumsvorbehalt oft schwer nachzuweisen
Bei einem erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt hat der Verkäufer Anspruch auf eine bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös der verkauften Ware („Absonderung“). Gerade in den letztgenannten Fällen gestaltet sich der Nachweis des Eigentumsvorbehalts an der konkreten Ware jedoch häufig schwierig.
In der Praxis muss sich der Verkäufer zudem mit konkurrierenden Gläubigern auseinandersetzen, etwa wenn diesen Waren zur Sicherheit übereignet wurden. Sobald ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, sollte zu diesem und zur Geschäftsführung Kontakt aufgenommen und auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen werden.
Dr. Wolfram Desch LL.M. (USYD) ist Rechtsanwalt in der Sozietät Lovells LLP in 80539 München.
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