Unternehmensführung

Der Beirat im Mittelstand als Stütze des Unternehmers

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Ein Beirat besteht meist aus drei bis fünf Mitgliedern und tritt mehrmals pro Jahr zusammen. Wesentliche Aufgabe ist in der Regel die Beratung der Firmenleitung. Der Beirat kann jedoch auch mit weiter reichenden Kompetenzen ausgestattet werden und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Oft werden dem Beirat auch bestimmte Entscheidungen (Gewinnverwendung, Feststellung Jahresabschluß, Geschäftsführerbestellung und -abberufung) und Zustimmungsrechte für besonders wichtige Geschäfte eingeräumt.

Bei den Pflichten stehen regelmäßig – je nach konkreter Funktion des Beirats – die Sorgfaltspflichten im Vordergrund. Zudem spielt die Pflicht, gesellschaftsrechtliche Vorschriften einzuhalten und rechtmäßig zu handeln, eine ebenso große Rolle wie die Pflicht zur Verschwiegenheit. Pflichtverletzungen können Schadensersatzansprüche begründen. Dies sollte bei der rechtlichen Ausgestaltung des Konstrukts Beirat und bei dessen laufender Tätigkeit stets berücksichtigt werden.

Zusammensetzung des Beirats und personelle Anforderungen

Am Anfang der Beiratssuche steht die Festlegung der im Beirat gewünschten Kompetenzen. Externe Berater können helfen, unternehmens- und situationsspezifisch Anforderungsprofile zu erarbeiten und geeignete Beiräte zu suchen.

Die Beiratsmitglieder sollten (unterschiedliches) Know-how besitzen, das im Unternehmen (noch) nicht vorhanden ist. Oft finden sich im Beirat Branchen- und Vertriebsexperten oder Spezialisten aus den Bereichen Finanzen beziehungsweise Technik oder auch andere Unternehmer. Die Besetzung kann sich auch an den strategischen Kernthemen für die Zukunft, wie beispielsweise Internationalisierung, Nachfolge oder Sanierung, orientieren. Neben Erfahrung und Fachgebiet sollte auch die Unabhängigkeit des Beiratsmitglieds von Unternehmen und Familie bedacht werden.

Bestellung und Abberufung durch Gesellschafterbeschluss

Der Beirat wird in der Regel bereits im Gesellschaftsvertrag verankert. Beiräte werden dann durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen. Jedoch ist auch eine schuldrechtliche Abrede zwischen Gesellschaft und Beirat möglich.

Unabhängig von seiner rechtlichen Verankerung ist bei der Einrichtung des Beirats insbesondere die genaue Definition seiner Aufgaben und seiner Rechte von elementarer Bedeutung. Neben Aufgaben und Kompetenzen des Beirats sind aber auch Anforderungen an die Beiräte, Wahl, Amtszeit, Abberufung, Größe, Haftung und gegebenenfalls Haftungsbeschränkung, Vergütung und Verschwiegenheitspflicht regelungsbedürftig.

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