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Der Gesellschaftsvertrag sollte auch regeln, ob eine Beiratsordnung erlassen werden soll und wer dafür zuständig ist (der Beirat selbst oder die Gesellschafterversammlung). In einer Beiratsordnung wird in der Regel die innere Ordnung des Beirats geregelt, unter anderem die Einberufungsformalitäten von Sitzungen, die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter, ... In Familien-GmbHs ist es sinnvoll, sensible Details (Anforderungen an Beiräte, Vergütung) in einer Beiratsordnung und nicht in der Satzung zu regeln, da Letztere beim Handelsregister einzureichen ist und von jedem eingesehen werden kann. Bei einer GmbH & Co. KG sollte der Beirat daher bei der KG bestellt werden, da der Gesellschaftsvertrag einer KG im Gegensatz zur Satzung der Komplementär-GmbH nicht beim Handelsregister einzureichen ist.
Haftung der Beiratsmitglieder lässt sich begrenzen
Für die Haftung ist zu unterscheiden, ob der Beirat nur beratende oder auch überwachende Funktion hat. Ist er nur beratend tätig, ist sein Haftungsrisiko geringer, da er nur für die Sorgfalt haftet, die er in eigenen Angelegenheiten anwendet (§ 708 BGB).
Hat der Beirat Kontrollfunktionen und/oder ist seine Zustimmung zu bestimmten Geschäften einzuholen, haftet er für fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln analog §§ 93, 116 Aktiengesetz, es sei denn, es wird etwas Anderes vereinbart. Zum Schutz des Beiratsmitglieds kann dessen Haftung der Höhe nach oder durch eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) begrenzt werden.
Steuerliche Behandlung von Vergütungen an Beiräte
Beiräte erhalten in der Regel eine Vergütung und Erstattung ihrer Auslagen. Die Vergütung sollte der niveauvollen Aufgabe entsprechen. Sie kann aufwandsabhängig oder pauschaliert gestaltet werden. Die Beiratsvergütungen können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs) gilt jedoch eine Einschränkung: Ist der Beirat auch mit der Überwachung der Gesellschaft betraut, ist nur die Hälfte der Vergütungen abziehbar; ist der Beirat dagegen nur beratend tätig, kann die Vergütung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 10 Nr. 4 KStG). Das hälftige Abzugsverbot findet auch auf fakultative Beiräte Anwendung. Tatsächliche Aufwendungen des Beiratsmitglieds sind vom Abzugsverbot nicht erfasst.
Vorsicht ist bei Beiratsmitgliedern geboten, die Anteilseigner oder diesen nahestehende Personen sind. In diesen Fällen kann die Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. In der Regel ist die Beiratsvergütung umsatzsteuerpflichtig und die vom Beirat in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom Betrieb als Vorsteuer abgezogen werden. Auf das Beiratsmitglied findet jedoch auch die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Anwendung. Werden die darin vorgegebenen Freigrenzen eingehalten, unterliegen die Vergütungen des Beiratsmitglieds nicht der Umsatzsteuer.
Fazit
Ein professionell geregelter Beirat und sorgfältig ausgewählte Beiratsmitglieder können einen wichtigen Beitrag zum Firmenerfolg leisten. Der Beirat kann flexibel ausgestaltet und an die jeweiligen Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden. Ein solcher Beirat bietet die Chance, in der Firma nicht vorhandenes Know-how zu aktivieren und kann eine Bereicherung für jedes Unternehmen sein. MM
* Dr. Michael Sommer ist als Rechtsanwalt bei Taylor Wessing in 80331 München tätig, Jürgen Rilling ist Geschäftsführer der Unternehmensberatung Mira- blau in 82166 Gräfelfing, Tel. (0 89) 38 88 88 92, jrilling@mira-blau.com
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