Mensch-Roboter-Kollaboration Der Roboter und das Betriebsverfassungsgesetz
Werden Arbeitsplätze eingerichtet, an denen Menschen mit Robotern zusammenarbeiten, hat auch der Betriebsrat ein gewichtiges Wort mitzureden. Denn das Betriebsverfassungsgesetz sieht umfangreiche Beratungs- und Mitbestimmungsrechte vor.
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Eines ist Detlef Wetzel ganz sicher nicht: ein Maschinenstürmer. Denn der Erste Vorsitzende der IG Metall ist gelernter Werkzeugbauer und somit vom Fach. „Wenn zukünftig stark monotone Tätigkeiten wegfallen, weil sie von Maschinen und Robotern erledigt werden, ist das positiv. Wenn sogar zusätzliche neue, komplexere und anspruchsvollere Tätigkeitsfelder entstehen und damit Freiheiten für die Beschäftigten, ist das noch besser“, meint der Boss von Deutschlands größter Industriegewerkschaft. Dabei gelte es Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung zu wahren, seien sie doch die Grundlage für eine gemeinsame Gestaltung des technischen Fortschritts, „bei der Unternehmen und Beschäftigte ihr Bestes geben“.
Tarifvertrag und Smart Factory: Den Stein der Weisen, um beides unter einen Hut zu bringen, hat aber auch die Metallgewerkschaft noch nicht gefunden. In Tarifverträgen wurden bisher nur Einzelaspekte aufgegriffen – zum Beispiel das mobile Arbeiten oder der Arbeitnehmerdatenschutz, der in einem von „Big Data“ geprägten Umfeld immer mehr an Bedeutung gewinnt. Auf jeden Fall wolle man sich „ganz vorne auf die Welle der Umsetzungsvorstöße setzen, die bisher noch eher pilot- und schemenhaft in der realen Wirtschaft erkennbar seien“, gibt IG-Metall-Vize Jörg Hofmann zu verstehen.
Betriebsrat bei Einführung technischer Anlagen rechtzeitig unterrichten
Die Unterrichtungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bei der Einführung moderner Mensch-Roboter-Systeme sind in den §§ 90 und 91 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. So haben die Arbeitnehmervertreter ein Mitwirkungsrecht bezüglich der Unterrichtung und Beratung über geplante Maßnahmen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebungen (§ 90 Abs. 1 und 2 BetrVG) sowie ein korrigierendes Mitbestimmungsrecht bei Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung (§ 91 BetrVG).
Nach § 90 BetrVG hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu beraten. Unterrichtung und Beratung müssen, wie es im Gesetz heißt, „rechtzeitig“ erfolgen. In der Regel ist das die Phase der Grobplanung (BAG v. 11.12.1991 - 7 ABR 16/91), in der verschiedene Wege (Varianten, Alternativen) zur Erreichung des gesteckten Zieles geprüft werden. Auf jeden Fall müssen die Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch berücksichtigt werden können. Ansonsten hat der Betriebsrat das Recht, beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Verhängung eines Bußgeldes zu stellen (§ 121 BetrVG).
Korrekturen nach § 91 BetrVG kann der Betriebsrat immer dann fordern, wenn Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, oder in besonderer Weise belastet werden. Eine solche Belastung könnte zum Beispiel darin bestehen, dass ein Werker zusammen mit einem Roboter Montageaufgaben ausführen muss, wobei der Roboter nicht dem menschlichen Arbeitsrhythmus folgt, sondern einem programmierten Takt.
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