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Ordnungsgemäße Überprüfung ist Pflicht der Betreiber
Die Inspektion und Installation von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wird in verschiedenen internationalen und nationalen Bestimmungen geregelt. Zu den wichtigeren gehören OSHA 29 CFR 1900.1 (USA) und die europäische Richtlinie 2009/104/EG. Letztere ist in nahezu ganz Europa durch gesetzliche Verordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung (Deutschland) und Puwer (Großbritannien) in nationales Recht umgesetzt. Maschinenbetreiber sind verpflichtet, Art, Umfang und Tiefe regelmäßiger Prüfungen ihrer Arbeitsmittel festzulegen. Dabei ist es sinnvoll, an berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen Inspektionen durchzuführen, bevor diese erstmalig in Betrieb genommen werden.
Auch nach jeder Montage an einem neuen Standort, nach Umbauten oder größeren Veränderungen oder wenn das Gerät Bedingungen ausgesetzt ist, die Abnutzung und dadurch bedingt gefährliche Situationen verursachen können, ist dies sinnvoll. Der Maschinenbetreiber muss dazu eine fachkundige Person bestimmen, die folgende Entscheidungen treffen kann:
- Bestimmung des Inspektionsumfangs aufgrund von Wissen und Erfahrung: Was muss inspiziert werden, um Schäden oder Fehler durch Abnutzung erkennen zu können?
- Sind während der Inspektion Tests erforderlich, um zu prüfen, ob die Geräte sicher und strukturell fehlerfrei arbeiten?
Basierend auf den Ergebnissen wird die Inspektionshäufigkeit empfohlen.
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