Reverse Factoring Dreiecksbeziehung schafft mehr Sicherheit für alle

Autor / Redakteur: Rainer Wieser / Peter Steinmüller

Vom Reverse Factoring profitieren Abnehmer wie Lieferant: Der eine erhält flexiblere Zahlungsziele, der andere trägt kein Ausfallrisiko mehr. Doch wer seinen Partnern diese Finanzierungsform anbieten will, sollte genau prüfen, ob er die Voraussetzungen erfüllt.

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Als Instrument der Einkaufspolitik zielt Reverse Factoring auf die Finanzierung des laufenden Umsatzes ab. Zwar kauft das Factoring-Institut dem Lieferanten sowohl beim klassischen Factoring als auch beim Reverse Factoring die Forderungen ab. Bei Reverse Factoring geschieht dies allerdings im Gegensatz zum normalen Factoring auf Initiative des Abnehmers hin.

Mit Reverse Factoring Außenstände des Abnehmers finanzieren

Außerdem geht es hier primär um die Finanzierung der Außenstände des Abnehmers und nicht wie beim klassischen Factoring ausschließlich um die Vorfinanzierung der ausstehenden Forderungen des Lieferanten. Kunde des Factoring-Unternehmens ist auch der Abnehmer und nicht ausschließlich der Lieferant.

Am Anfang von Reverse-Factoring-Geschäftsbeziehungen steht ein Vertrag zwischen Abnehmer und Lieferant über die Lieferung der Ware. Auf Initiative des Abnehmers hin wird dann ein Kooperations-Vertrag zwischen Abnehmer und Factoring-Gesellschaft (Factor) geschlossen. Diesem Vertrag geht eine gründliche Prüfung der Unternehmenssituation voraus. Dafür werden folgende Angaben benötigt:

  • Einkaufsvolumen pro Kunde
  • Zahl der Lieferanten und Rechnungen pro Jahr
  • Durchschnittlicher Forderungsbestand sowie Zahlungsziel je Lieferant
  • Jahresabschluss

Factor kauft laufende Forderungen des Vertragspartners

Dieser Vertrag verpflichtet den Factor, die laufenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer anzukaufen. Welche Lieferanten genau in den Vertrag aufgenommen werden, handeln Abnehmer und Factor individuell aus. Die Factoring-Gesellschaft schließt daraufhin mit dem Lieferanten einen vereinfachten Factoring-Vertrag über die Abtretung aller Forderungen gegenüber einem speziellen Abnehmer ab. Der Vertrag ist rechtlich gesehen ein Kaufgeschäft gemäß §§ 433, 437, 438, 398 BGB und §§ 18, 19 KWG (Kreditwesengesetz).

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