In Hessen und weiteren Bundesländern endet die Quarantänepflicht für Corona-Infizierte. Prof. Dr. Peter Wedde, emeritierter Arbeitsrechtsexperte der Frankfurt University of Applied Sciences, beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen.
Corona-Infizierte müssen sich in einigen Bundesländern bereits nicht mehr in Quarantäne begeben.
(Bild: Lisa - stock.adobe.com)
„Dass infizierte Beschäftigte jetzt nicht mehr zur häuslichen Isolierung verpflichtet sind, heißt ja nicht, dass sie in den Betrieb kommen müssen“, sagt Wedde. Was aber ist, wenn sie im Betrieb arbeiten wollen?
„Corona-infiziert zu sein heißt, krank zu sein. Beschäftigte, die von einem Arzt wegen der Infektion krankgeschrieben sind, dürfen nicht arbeiten. Dieser Fall ist eigentlich klar“, so der Arbeitsrechtsexperte. Daran hätten sich Arbeitgeber zu halten, auch wenn manche bislang gern hingenommen hätten, dass an SARS-CoV-2 erkrankte Personen von zuhause weiter gearbeitet haben, obwohl sie krank waren.
Mit FFP-2-Maske in den Betrieb
Wer aber trotz einer festgestellten Corona-Infektion symptomfrei ist und sich fit fühlt, darf laut Wedde nun wieder zur Arbeit gehen. Eine Ausnahme bilden dabei lediglich bestimmte Berufsgruppen, unter anderem Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen. Der Mitarbeiter ist dann lediglich verpflichtet, fünf Tage lang in Innenräumen eine FFP-2-Maske zu tragen. Zudem muss er notwenidge Vorsichtsmaßnahmen treffen, wie beispielsweise Abstand halten.
„Unabhängig hiervon gilt, dass Arbeitgeber Beschäftigte in dieser Situation bitten können, nicht in den Betrieb zu kommen und stattdessen übergangsweise von zuhause zu arbeiten“, sagt Wedde. Dies setze allerdings Einvernehmen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten voraus. „Wer daheim keine räumliche Möglichkeit hat oder von dort aus nicht arbeiten will oder kann, den kann ein Arbeitgeber nicht zwingen“, so der Experte weiter.
Bei Betretungsverbot Gehalt weiterzahlen
Wollen Arbeitgeber – auch wegen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber nicht-infizierten Beschäftigten – generell verhindern, dass positiv auf Corona getestete Arbeitnehmer in den Betrieb kommen, können sie ein zeitlich befristetes Betretungsverbot aussprechen.
Wedde verweist aber zugleich darauf, dass Arbeitgeber, die arbeitswillige Beschäftigte am Betreten des Betriebs hindern, deren Gehalt weiterzahlen müssen. Und noch ein Punkt ist Wedde wichtig: „Arbeiten mit dem Corona-Virus infizierte Beschäftigte im Betrieb, müssen Arbeitgeber dort notwendige Schutzmaßnahmen treffen wie etwa eine räumliche Trennung. Gibt es wirksame Schutzmaßnahmen, können sich andere Beschäftigte aus Angst vor Ansteckung im Regelfall nicht weigern, am Arbeitsplatz zu erscheinen.“
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Stand vom 15.04.2021
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