Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen, das gilt auch bei Änderungen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen.
Neben Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung und technischen Regeln für Gefahrstoffe müssen u.a. auch SVHC- und CMR-Liste berücksichtigt werden.
(Bild: Qumsult)
Viele Unternehmen gehen mit Gefahrstoffen um. Neben Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung und Technischen Regeln für Gefahrstoffe müssen u.a. auch SVHC- und CMR-Liste berücksichtigt werden. Und wenn Vorschriften geändert werden, neue Kandidaten in die SVHC-Liste aufgenommen oder Stoffe nach CLP-Verordnung neu eingestuft werden, müssen Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz prüfen, ob bestehende Maßnahmen ausreichen oder ergänzt bzw. geändert werden müssen. Neben der Gefährdungsbeurteilung müssen dann auch Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen aktualisiert werden. Ziel ist, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, insbesondere auch Jugendliche sowie schwangere Frauen und Mütter sowie ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Mit einer geeigneten HSEQ Software gelingt auch die Aktualisierung mit geringem Aufwand. Unternehmen sparen Zeit und arbeiten rechtssicher.
Forderungen aus Gefahrstoffverordnung und TRGS
Sicherheitsdatenblatt
Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung Informationen von seinen Lieferanten einholen. Die wichtigste Informationsquelle bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt. Da eine aktuelle Fassung verwendet werden muss, empfiehlt sich, turnusmäßig alle 2 Jahre aktuelle Versionen anzufordern. Der Lieferant von Gefahrstoffen ist verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Das Bereitstellen im Internet genügt dann, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert wird und bei Änderungen des SDB per E-Mail benachrichtigt wird.
Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg zugestimmt hat. Der Arbeitgeber muss das Sicherheitsdatenblatt dann auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüfen und ggf. beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt anfordern. Hintergrund für diese Plausibilitätsprüfung gem. GefStoffV in Verbdg. mit TRGS 400 ist, dass Sicherheitsdatenblätter häufig fehlerhaft sind: So stellt z.B. eine Studie des Überwachungsprojekts Reach-En-Force 6 (REF-6) fest, dass 44 % aller Sicherheitsdatenblätter nicht rechtskonform sind. Korrekte Angaben sind jedoch die Basis für den sicheren Umgang und geeignete Schutzmaßnahmen wie z.B. persönliche Schutzausrüstung.
Gefahrstoffkataster/ -verzeichnis
Grundsätzlich muss beim Umgang mit Gefahrstoffen ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV). Relevante Daten liefert i.W. das Sicherheitsdatenblatt. Folgende Daten müssen - mit Verweis auf das SDB - mind. enthalten sein:
Bezeichnung des Gefahrstoffs,
Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt
sein können.
Gefahrstoffkataster werden häufig als Excel-Tabellen erstellt. Daten sind dann oft nicht auf dem aktuellen Stand, die Aktualisierung ist zeitaufwendig.
Betriebsanweisungen
Auf der Grundlage von Informationen und Ergebnissen aus der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen erstellen. Sie müssen den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zugänglich gemacht werden, möglichst in der Nähe des Arbeitsplatzes z.B. als Aushang. Betriebsanweisungen müssen in verständlicher Form und Sprache verfasst sein, d.h. für nicht deutschsprachige Beschäftigte sind evtl. Übersetzungen erforderlich.
über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe,
über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und
zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von
Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Beim Festlegen von Schutzmaßnahmen müssen neben Sicherheitsdatenblättern auch beachtet werden (TRGS 555):
Arbeitsplatzspezifische Gegebenheiten,
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich Anhänge,
Technische Regeln für Gefahrstoffe und sonstige allgemein anerkannte Regeln
bezüglich Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene.
Zusätzlich können auch weitere Informationen, wie z. B. technische Merkblätter herangezogen werden.
Bei jeder „maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen“, z.B. bei geänderter Einstufung des verwendeten Gefahrstoffs, muss geprüft werden, ob zugehörige Betriebsanweisungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Und schließlich müssen Beschäftigte anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.
SVHC- und CMR-Stoffe
SVHC-Liste: Neuer Stoff aufgenommen
Die REACH-Verordnung sieht ein mögliches Zulassungsverfahren für besonders besorgniserregende Stoffe (Substances of very high concern (SVHC)) vor. Der Status als SVHC-Stoff wird offiziell durch die ECHA bestätigt, indem sie den Stoff in der sog. Kandidatenliste auf ihrer Homepage veröffentlicht. Damit ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette, die auch Verbrauchern nützen. Zusätzliche Verpflichtungen gelten für Hersteller oder Importeure. Sie müssen immer sechs Monate nach Veröffentlichung eines Stoffnamens in der Kandidatenliste die ECHA unterrichten, in welchen Erzeugnissen der Stoff mit einem Anteil von mehr als 0,1 % enthalten ist. Voraussetzung ist, dass der Hersteller oder Importeur insgesamt 1 t/a des Stoffes herstellt oder importiert. Die Kandidatenliste wird laufend aktualisiert. Im Juni 2022 wurde N-(hydroxymethyl)-acrylamid in die Liste aufgenommen.
Stand: 08.12.2025
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CMR-Liste: Titandioxid neu eingestuft
Die Liste enthält CMR-Stoffe (KMR-Stoffe), die
gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (GHS-Verordnung, CLP-Verordnung) bis einschließlich des Anhang VI Verordnung (EU) Nr. 2020/1182 als karzinogen (krebserzeugend, carzinogen), keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind,
in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ aufgeführt werden oder
in der TRGS 906 °Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ verzeichnet sind.
Die CMR-Liste wird laufend aktualisiert und steht ebenfalls kostenlos zur Verfügung. Zuletzt wurde Titandioxid als krebserzeugend (Carc. 2, H351) neu eingestuft.
Verantwortliche im Arbeits- und Umweltschutz müssen geltende Vorschriften kennen und umsetzen, das gilt auch bei Änderungen. Geeignete Software erleichtert die Arbeit erheblich, auch im Hinblick auf erforderliche Aktualisierungen, z.B. durch automatisches Einlesen von Sicherheitsdatenblättern sowie das Aktualisieren von Gefahrstoffkataster und Betriebsanweisungen auf Knopfdruck.