Persönliche Schutzausrüstung Kombination von Schutzausrüstung kann gefährlich werden
Wird der Schutz gegen Einwirkungen für mehrere Bereiche des Körpers gleichzeitig erforderlich, müssen möglicherweise verschiedene Arten von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) benutzt werden. Dabei können sich einige PSA-Kombinationen gegenseitig behindern und sogar Schutzwirkungen aufheben.
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In der Praxis stellt sich die Frage, wer ist für die Beurteilung der Kompatibilität von verschiedenen, gleichzeitig zu tragenden PSA verantwortlich und welche Wechselwirkungen sind für PSA-Kombinationen schon bekannt? Werden PSA durch den Arbeitgeber ausgewählt und kombiniert, dann hat er im Rahmen der Auswahl die Kompatibilität der PSA zu ermitteln und anschließend die mögliche Gefährdung, die durch die Benutzung der Kombination mehrerer PSA entstehen kann, zu beurteilen (nach Richtlinie 89/656/EWG).
Verantwortung bei der Kompatibilität von PSA liegt beim Arbeitgeber
Konkreter hat der Arbeitgeber bei Auswahl und Benutzung für jede PSA auch bei der Umsetzung der Richtlinie 89/656/EWG folgende Faktoren in seiner Beurteilung zu berücksichtigen: die Gefährdung, die von der Ausrüstung abgedeckt werden soll, die Gefährdung durch die Ausrüstung selbst und die durch die Benutzung der Ausrüstung hervorgerufen wird. Falls die Gefährdungsbeurteilung an einem Arbeitsplatz ergibt, dass ein Set von PSA, wie von einem Hersteller angeboten, für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist, kann der Arbeitgeber dieses Set auswählen.
Als Beispiel sei ein solches Set aus Staubschutzmaske, Schutzbrille und Gehörschützer für Schleifarbeiten genannt. In diesem Fall ist der Hersteller für die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Kompatibilität der kombinierten PSA verantwortlich (nach Richtlinie 89/686/EWG). Der Arbeitgeber sollte davon ausgehen können, dass die im Set enthaltenen PSA grundsätzlich untereinander kompatibel sind. Dafür ist nämlich der Hersteller verantwortlich, der die PSA im Set anbietet. Alle anderen Aspekte der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz muss aber der Arbeitgeber selbst berücksichtigen.
PSA, die für die gleichzeitige Benutzung durch einen Benutzer vom Hersteller vorgesehen sind, müssen nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG vom Hersteller und den gemeldeten Stellen unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen, das heißt bei gleichzeitiger Benutzung, beurteilt werden. Bei der Prüfung der PSA hat sich die Zertifizierungsstelle zu vergewissern, dass sie gemäß ihrer Bestimmung sicher verwendet werden können. Bestehen Zweifel, ob Hersteller und Zertifizierungsstellen die Beurteilung der Kompatibilität von PSA in einem angebotenen Set für die gleichzeitige Benutzung durch einen Benutzer durchgeführt haben, so kann die EG-Baumusterprüfbescheinigung (das Zertifikat) darüber Aufschluss geben. Für PSA-Kombinationen, die für den Benutzer untrennbar miteinander verbunden sind, ist nur ein Zertifikat erforderlich – wie für Strahler-Schutzhelme. Werden die PSA nach Information des Herstellers vom Benutzer selbst zusammengefügt – wie bei am Industrieschutzhelm befestigten Kapselgehörschützern -, wird für jede PSA-Komponente ein Zertifikat benötigt. Bisher existieren nur wenige Normen zur Prüfung von PSA-Kombinationen.
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