Steuern sparen

Mit der Abfindung stiften gehen

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Zu versteuerndes „Resteinkommen“ drücken

Den höchsten Vorzug aus der begünstigten Abfindungsbesteuerung erreicht man, wenn dass übrige zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung Null Euro ist. Zu einer Optimierung der Abfindungsbesteuerung gilt es also Strategien zu entwickeln, die das Ziel haben das übrige zu versteuernde Einkommen zu drücken. Das zu versteuernde Einkommen eines Steuerpflichtigen besteht aus der Summe seiner Einkommen aus den einzelnen Einkommensarten des Einkommensteuerrechtes. Abzuziehen sind hiervon steuerliche Sonderausgaben, um dann letztendlich das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.

Eine Möglichkeit könnte in dieser Situation der Versuch sein, keine anderen laufenden Einkünfte in dem Jahr zu erzielen. Alternativ ist zu prüfen, ob den vorhandenen positiven Einkünften entsprechende steuerlich anerkannte Verluste aus anderen Einkunftsquellen gegenübergestellt werden können, um diese damit zu neutralisieren.

In Betracht ziehen kann man aber auch laufende positive Einkünfte durch Sonderausgaben in entsprechender Höhe auszugleichen.

Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs kann interessant sein

Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements ist in diesem Bereich seit dem 1. Januar 2007 die praktische Relevanz einer interessanten Gestaltungsvariante stark erhöht worden.

Zu den absetzbaren Sonderausgaben zählen seit jeher Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen. Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings die zuwendbaren Beträge in den Vermögensstock einer Stiftung drastisch auf bis zu 1 Mio. Euro erhöht, (§ 10bAbs. 1a EStG, bei Ehepaaren 2 Mio. Euro).

Bei größeren Abfindungen, die etwa keine Erben haben oder generell einen von ihnen ausgesuchten gemeinnützigen Zweck, verknüpft mit ihrem Namen, fördern wollen kann es interessant sein diesen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Verbindet man diese steuerlichen Aspekte mit dem Wunsch auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eine sinnvolle Altersaufgabe zu haben, gewinnt die Stiftungslösung weiter an Charme.

Beispielhaft ergibt sich bei einem laufenden zu versteuernden Einkommen von 200000 Euro und einer Abfindung von 250000 Euro eine reguläre Einkommensteuerbelastung für einen Alleinstehenden von insgesamt 191045 Euro.

Reduziert man jetzt das laufende Einkommen durch Gründung einer Stiftung mit einem Vermögensstock von 200000 Euro auf Null Euro, entsteht eine Steuerbelastung von lediglich 69081 Euro.

Die mögliche Steuerersparnis beträgt in diesem Fall 121965 Euro. Die eigenen zusätzlichen Aufwendungen betragen 78035 Euro, um eine Stiftung mit einem Kapital von immerhin 200000 Euro zu errichten.

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