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80% der angefragten Gesellschaften sind der Meinung, dass ein Alleinstellungsmerkmal als besondere Eigenschaft der Unternehmung im Markt für die Firma oder das Produkt Voraussetzung einer Investition sein muss. Allerdings muss eingeräumt werden, dass ein Alleinstellungsmerkmal realistisch gesehen in vielen Industrien und Branchen eher selten zu verwirklichen ist. Und so erscheint diese Anforderung etwas zu hoch gegriffen.
Was das Unternehmen vor Vertragsabschluss wissen muss
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Private-Equity-Vertrages sind betriebswirtschaftliche, juristische wie auch psychologische Bereiche gleichermaßen ausschlaggebend. Für die juristischen wie auch für die betriebswirtschaftlichen Aspekte bei Verträgen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße grundsätzlich dieselben Anforderungen, obwohl die wirtschaftlichen Konsequenzen ungleich groß sein können.
Nicht so bei den psychologischen Aspekten. Durch Personenbezogenheit in mittelständischen Unternehmen muss an die psychologische Verhandlungsführung eine höhere Messlatte gelegt werden:
- Die wirtschaftlichen Absichten des Private-Equity-Partners müssen bekannt sein. Der Private-Equity-Partner will selbstredend Geld verdienen. Es können aber auch andere Absichten für ihn ausschlaggebend sein, die nicht unbedingt mit den Interessen des Unternehmens übereinstimmen.
- Der Private-Equity-Partner kann immer nur dann Geld verdienen, wenn er seine Beteiligung wieder erfolgreich verkaufen kann. Das Unternehmen muss sich daher von Anfang an im Klaren sein, welche Exit-Szenarien der Private-Equity-Partner anstrebt und ob die Erwartungen seitens des Private-Equity-Partners auch realistisch sind.
- Wenn der Private-Equity-Partner Minderheitsanteile des Unternehmens erwirbt, muss klar sein, ob er mittelfristig auch eine Mehrheitsbeteiligung anstrebt. Sollte dies der Fall sein, muss dies gleich in die Verträge aufgenommen werden.
- Tritt der Private-Equity-Partner in Führungs- oder Aufsichtsgremien ein, so muss sichergestellt sein, dass die personelle Konstellation fachlich wie auch menschlich im Unternehmen tragbar ist.
- In Situationen, wo das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, ist das Risiko groß, dass der Private-Equity-Partner versucht, die Verträge einseitig zu seinen Gunsten zu diktieren. Der Vertrag mit einem Private-Equity-Partner muss beiderseits erträglich sein, ansonsten ist die Unternehmung gut beraten, ein Engagement des Private-Equity-Partners nochmals zu überdenken.
- Viele institutionelle Private-Equity-Partner verstehen ihr Engagement als rein finanzielles. Es ist also vom Private-Equity-Partner keine Unterstützung des Managements zu erwarten. Diese Form der Partnerschaft ist bei vielen mittelständischen Unternehmungen sehr beliebt, nur muss sich der Unternehmer dessen auch bewusst sein.
- In Fällen, in denen das Unternehmen außer dem Private-Equity-Partner auch noch Fremdkapitalgeber engagiert, soll die Kommunikation zwischen den verschiedenen Kapitalgebern geregelt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine Banken involviert sind. Die Banken werden immer – ohne Ausnahme – die Regeln einseitig zu ihren Gunsten auslegen.
Rolf Hess ist CEO der Redhawk Industries Corp. in CH-8008 Zürich (Schweiz).
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