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Sie alle enthalten für die Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen einschlägige Bestimmungen. Bild 1 veranschaulicht, dass sich zwar nur die PSA-Benutzungsverordnung in vollem Umfang auf PSA bezieht, aber auch andere Vorschriften mehr oder weniger große Teile mit Bezug auf die Auswahl und Benutzung von PSA aufweisen.
Kein geschlossenes Werk zur PSA-Benutzerrichtlinie
Das macht eines deutlich: Die deutsche Umsetzung der europäischen PSA-Benutzerrichtlinie ist leider nicht in einem geschlossenen Werk erfolgt, sondern aus rechtsformaler Sicht auf mehrere verschiedene Vorschriften des Arbeitsschutzes verteilt worden. Dieser Umstand trägt allerdings wenig zur klaren und verständlichen Recht- und Regelsetzung auf diesem Gebiet bei, wie sie für den Anwender im Betrieb wünschenswert wäre. Betroffenen, die oft nicht so versiert im Lesen von zwar aufeinander aufbauenden, aber dafür verschachtelten Vorschriften sind, können die in der Praxis bestehenden Verpflichtungen oft nur noch schwer überschauen.
Wenn sich der Betroffene dann mühsam aus den verschiedenen Vorschriften die für die persönliche Schutzausrüstung relevanten Abschnitte zusammengesucht hat, stößt er auf die nächste Schwierigkeit. Weil die Schutzzielformulierungen der heutigen Vorschriften sehr wenig konkret werden, wird er schnell feststellen, dass ihn der Verordnungsgeber mit einer Vielzahl sogenannter „unbestimmter Rechtsbegriffe“ zunächst wieder allein lässt.
Wenn sich beispielsweise aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass persönliche Schutzausrüstungen zu beschaffen und bereitzustellen sind, so müssen diese persönlichen Schutzausrüstungen für die jeweiligen Arbeitsbedingungen „geeignet sein“. Doch wann ist eine persönliche Schutzausrüstung in Übereinstimmung mit der Gefährdungsbeurteilung geeignet?
Persönliche Schutzausrüstung muss Restrisiko auf ein Minimum reduzieren
Die Antwort auf diese Frage ist vom Fachausschuss „Persönliche Schutzausrüstungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“ formuliert worden: Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko. So muss bei der Auswahl eines geeigneten Atemschutzes beachtet werden, dass zum Beispiel eine partikelfiltrierende Atemschutzmaske zwar gegen Stäube schützt, jedoch nicht gegen gefährliche Gase. Weitere Eignungskriterien für persönliche Schutzausrüstungen sind in Abhängigkeit von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte, beispielsweise Passform und Gewicht, Handhabbarkeit, Einstellbarkeit.
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