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Ausreichende Menge an Schutzausrüstungen
Spezielle Hinweise zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung der vielfältigen Arten von PSA finden sich in den speziellen Regeln der Unfallversicherungsträger zur Benutzung von:
- Schutzkleidung (BGR/BGV-R 189),
- Atemschutzgeräten (BGR/BGV-R 190),
- Fuß- und Knieschutz (BGR/BGV-R 191),
- Augen- und Gesichtsschutz (BGR/BGV-R 192),
- Kopfschutz (BGR/BGV-R 193),
- Gehörschützern (BGR/BGV-R 194),
- Schutzhandschuhen (BGR/BGV-R 195),
- Stechschutzbekleidung (BGR/BGV-R 196),
- Hautschutz (BGR/BGV-R 197),
- persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR/BGV-R 198),
- persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (BGR/BGV-R 199),
- Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR/BGV-R 200),
- persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken (BGR/BGV-R 201).
Die PSA-Benutzungsverordnung verlangt vom Arbeitgeber aber auch, den Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Doch wann ist eine „ausreichende Anzahl“ gewährleistet oder was bedeutet die „persönliche Verwendung“?
Jeder betroffene Beschäftigte braucht eine persönliche Schutzausrüstung
Zur Feststellung der erforderlichen Anzahl von persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Zugrundelegung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen zu ermitteln und logischerweise die Anzahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen. Ferner muss aber auch sichergestellt sein, dass alle betroffenen Beschäftigten während der gesamten Zeitspanne der Gefährdungsexposition durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt sind.
Grundsätzlich sollte aus hygienischen und ergonomischen Gründen für jeden Versicherten eine persönlich zugeordnete Schutzausrüstung zur Verfügung stehen. Im Einzelfall kann es aber sogar notwendig sein, dem Benutzer die gleiche persönliche Schutzausrüstung auch mehrfach zur Verfügung zu stellen, damit die Ausrüstung aus ergonomischen und hygienischen Gründen im Wechsel getragen werden kann. Dies bedeutet beispielsweise, dass gegebenenfalls mehrere Paare eines Chemikalienschutzhandschuhs für eine Person für die Dauer einer Arbeitsschicht erforderlich werden können.
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