Insolvenzanfechtung So senken Unternehmen die finanziellen Risiken einer Insolvenzanfechtung
Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe sind der Insolvenzanfechtung nicht schutzlos ausgeliefert. Auf Grundlage von aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs können sie ihr finanzielles Risiko reduzieren.
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Der Insolvenzantrag eines Geschäftspartners hat für Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe enorme Auswirkungen – auch durch die sogenannte Insolvenzanfechtung. Hatte das insolvente Unternehmen die finanziellen Probleme bekanntermaßen schon länger, fordert dessen Insolvenzverwalter oftmals Zahlungen zurück, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag erlangt wurden. Die Voraussetzungen dafür sind nach der BGH-Rechtsprechung relativ gering. Unter Umständen reicht es aus, wenn dem Geschäftspartner Ratenzahlung gewährt wird. Die Konsequenz: Das Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe muss als sogenannter Anfechtungsgegner erhaltene Zahlungen erstatten und bleibt auf seinen Forderungen sitzen.
Auf der Basis aktueller Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gibt es Verteidigungsmöglichkeiten und vorbeugende Abwehrstrategien, mit denen sich Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe praktisch und wirkungsvoll gegen die finanziellen Risiken der Insolvenzanfechtung schützen können.
Das finanzielle Risiko minimieren
1. Vereinbarungsgemäße und unmittelbare Bezahlung: Der BGH hat entschieden, dass die vereinbarungsgemäße und unmittelbare Bezahlung einer Leistung oder Lieferung durch deren Auftraggeber vor der Insolvenzanfechtung geschützt ist. Der Leistungsaustausch hat dann einen Bargeschäftscharakter. Entscheidend ist, dass die konkrete Leistungserbringung und die Zahlung zeitlich zusammenhängen. Gibt es also bei ihrem Kunden Anzeichen für eine Krise, sollten Lieferanten darauf hinwirken, dass aktuell entstehende Forderungen umgehend ausgeglichen werden und Zahlungen zunächst auf aktuelle Forderungen verrechnet werden können.
2. Keine inkongruenten Zahlungen: Unternehmen sollten nicht vom vereinbarten Zahlungsweg abweichen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Unternehmen seine Bezahlung von einem Schuldner des Auftraggebers und nicht von diesem selbst erhält. Eine solche inkongruente Zahlung ist leicht anzufechten und schließt den für die bargeschäftliche Abwicklung erforderlichen unmittelbaren Leistungsaustausch aus. Wird trotzdem der abgekürzte Zahlungsweg gewählt, kann eine sogenannte Kongruenzvereinbarung aller Beteiligten über den abgekürzten Zahlungsweg helfen. Diese muss aber geschlossen werden, bevor der Leistungsaustausch erfolgt.
3. Vereinbarung und Nachweisbarkeit von Sicherungsrechten: Sicherungsrechte – insbesondere aus einem einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten – können die Anfechtung von Zahlungen verhindern. Sie müssen aber rechtzeitig bestellt werden. Zahlungen mit denen ein bestehendes Sicherungsrecht abgelöst wird, sind in der Regel nicht anfechtbar. Seine Sicherungsrechte sollte der Lieferant daher vereinbaren, bevor die gesicherten Forderungen entstehen. Die nachträgliche Besicherung ist dem BGH zu Folge inkongruent und damit oftmals leicht anfechtbar.
Im Hinblick auf die Anfechtbarkeit problematisch kann zudem die Lieferung unter erweitertem Eigentumsvorbehalt sein. Solche in Verkaufsbedingungen enthaltenen und der Sicherung des Lieferanten dienenden Klauseln können dazu führen, dass sich der Lieferant nicht mehr auf einen bargeschäftlichen Leistungsaustausch berufen kann. Die Besicherung kann auch dann noch weiterhelfen, wenn die Sicherungsrechte nicht wirksam oder die Forderungen tatsächlich nicht vollumfänglich besichert waren. Konnte der Lieferant davon ausgehen, dass sein – selbst unanfechtbares – und umfassendes Sicherungsrecht bei der Zahlung Bestand hatte, fehlt die Voraussetzung für die Vorsatzanfechtung.
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