Insolvenzanfechtung

So senken Unternehmen die finanziellen Risiken einer Insolvenzanfechtung

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Rechtshandlung des Schuldners nötig

4. Titulierte Forderungen: Werden Forderungen durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben, scheitert die Anfechtung häufig – allerdings nicht immer – daran, dass bei der Zahlung keine Rechtshandlung des Schuldners vorliegt. Diese ist für die Vorsatzanfechtung aber erforderlich. Der Kunde sollte bei Vollstreckungshandlungen daher nach Möglichkeit nicht eingebunden werden – etwa, indem im Vollstreckungsantrag ausdrücklich ausgeschlossen wird, dass Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Werden Forderungen oder Bankkonten gepfändet, sollte die Vollstreckungsmaßnahme vollständig durchgeführt und die Pfändung bis zur vollständigen Begleichung aufrechterhalten werden. Zahlt der Kunde hingegen auf die bloße Drohung mit Vollstreckungsmaßnahmen und hatte der Lieferant Kenntnis von dessen finanziellen Schwierigkeiten, ist die Anfechtungsgefahr hoch.

5. Ratenzahlungs- und Stundungsersuchen sowie Sanierungsversuche: Lieferanten sollten besonders vorsichtig sein, wenn ihre Kunden sich außergerichtlich sanieren wollen oder unter Hinweis auf Liquiditätsprobleme nach Zahlungserleichterungen fragen. Insolvenzverwalter können dann relativ einfach nachweisen, dass der Lieferant die Liquiditätsprobleme seines Kunden kannte. Eine Vorsatzanfechtung für später erfolgende (Raten-)Zahlungen scheidet jedoch aus, wenn dem Angebot ein ernsthafter Sanierungsversuch mit einem schlüssigen Konzept zugrunde lag, von dessen Erfolg ausgegangen werden konnte. Ein Lieferant sollte Zahlungserleichterungen nur in einem solchen Fall zustimmen und sich zudem seine Sicherungsrechte bestätigen und Bestandslisten oder ähnliches vorlegen lassen. MM

* Rechtsanwalt Karsten Kiesel ist im Bereich Sanierungs- und Insolvenzberatung der Kanzlei Schultze & Braun in 70178 Stuttgart tätig, Tel. (0 711) 23 889-0, kkiesel@schubra.de

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