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Mehrere Teilnehmer empfahlen in der engagierten Diskussion, die Aufenthalte der ausländischen Mitarbeiter von vorneherein klar auf etwa ein Jahr zu begrenzen und für die Arbeitsagentur klar zu dokumentieren, dass die Arbeitnehmer zur Weiterbildung eingereist seien. Das gelinge mithilfe ausführlicher Unterrichtspläne und dem Verzicht auf den Einsatz in der Nachtschicht, in der nach allgemeiner Kenntnis keine Ausbildung stattfinde.
Ausländische Fachkräfte müssen Ziele einer Qualifizierung kennen
Den Verunsicherungen von Fachkräften aus Rumänien, die in der Heimat 300 Euro verdienten und denen laut Tarif hier 3000 Euro im Monat zustünden, könne man begegnen, in dem die Personalabteilung ihnen die Qualifizierungsziele des Deutschlandaufenthalts deutlich mache und die Anpassung an die deutschen Lebenshaltungskosten über Aufwandsentschädigungen und Sachleistungen erleichterten.
Neben dem Arbeitsrecht birgt auch die Sozialgesetzgebung beträchtliche Risiken für Unternehmen mit internationaler Tätigkeit: So kann der Rentenversicherungsträger einem Arbeitnehmer die Leistung im Ruhestand für die Zeit seiner Auslandstätigkeit verweigern, weil dieser nach juristischen Maßstäben nicht mehr der Versicherungspflicht unterlag.
Arbeitnehmer kann Arbeitgeber auf entgangene Rente verklagen
Die eingezahlten Beiträge werden für maximal vier Jahre erstattet, alle weiteren einbehalten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber für die entgangene Rente haftbar machen.
Bei Entsendungen innerhalb der EU kann das Unternehmen die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vermeiden, wenn der Auslandsaufenthalt weniger als zwei Jahre dauert, das Arbeitsverhältnis ruhend gestellt wird und kein anderer Mitarbeiter vom Entsandten abgelöst wird. Schlechteren Leistungen im Ausland können durch Zusatzversicherungen ausgeglichen werden.
Sozialversicherungsabkommen oft uneinheitlich
Schwieriger wird es in Staaten, mit denen uneinheitliche bilaterale Abkommen gelten. Für die USA etwa betrifft das Abkommen nur die gesetzliche Rentenversicherung, deren Vorschriften bei Aufenthalten bis 60 Monaten weiterhin gelten. Der Arbeitnehmer bleibt aber auch in der deutschen Kranken- und Arbeitslosenversicherung, wenn der USA-Aufenthalt befristet ist und er sein Gehalt weiterhin von der deutschen Zentrale bekommt und dieses nicht mit der amerikanischen Tochter verrechnet wird.
Über die Minen im Steuerrecht informierte Steuerberaterin Tanja Radl. In jedem Einzelfall muss geklärt werden, wie das Einkommen des Mitarbeiters entsprechend den Gesetzen der beteiligten Länder korrekt versteuert werden muss. Beispielsweise gilt der Progressionsvorbehalt des deutschen Steuerrechts auch für Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Wechselt ein Mitarbeiter während des laufenden Kalenderjahres in ein anderes Land, werden die dort ausgezahlten Gehälter zur Berechnung des Steuersatzes für das zuvor in Deutschland erwirtschaftete Einkommen herangezogen, dieses wird also höher besteuert.
Einreiseverbot für Mitarbeiter droht
Welche Folgen fehlerhafte Vereinbarungen mit zwischen Betrieb und Arbeitnehmer haben können, machte Radl an einem Beispiel klar: Ein Arbeitnehmer geht für ein halbes Jahr in USA, für diese Zeit wird ihm das Gehalt von der deutschen Zentrale weiter gezahlt, die in einer Nettolohnvereinbarung zusichert, alle Abgaben und Steuern zu übernehmen.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA muss aber das während des Aufenthalts erzielte Einkommen dort versteuert werden. Die Folgen des Widerspruchs zwischen Arbeitsvertrag und internationalem Recht: Das Unternehmen zahlt zu hohe Lohnsteuer an den deutschen Fiskus, die nicht zurückgefordert werden können, der Mitarbeiter begeht Steuerhinterziehung in den USA, weil der dort keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat. Selbst nach einer Selbstanzeige und Nachzahlung droht ihm ein Einreiseverbot für die USA.
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