Maschinenrichtlinie

Acht Schritte zum CE-Kennzeichen gemäß neuer Maschinenrichtlinie

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Sollten sich eventuelle Restrisiken weder konstruktiv noch technisch hinreichend minimieren lassen, so müssen organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, beispielsweise Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung. Der integrierte Betriebsanleitungsassistent überträgt entsprechende Hinweise direkt als Text in die relevanten Abschnitte der Betriebsanleitung.

Maschinenrichtlinie erhöht Anforderungen an Dokumentation

Den fünften Schritt auf dem Weg zum CE-Zeichen bildet die technische Dokumentation. Der Hersteller muss die technische Dokumentation entweder selbst anfertigen oder durch Dritte anfertigen lassen. Diese Unterlagen brauchen nicht ständig und tatsächlich vorhanden zu sein, müssen jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Verfügung gestellt werden können.

Im Rahmen der neuen Maschinenrichtlinie wird die Nennung des Bevollmächtigten zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen berücksichtigt. Bei unvollständigen Maschinen im Sinne des Anhangs II B der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss der Hersteller eine Einbauerklärung mitliefern.

Dabei muss angegeben werden, welche Anforderungen der Richtlinie auf die Teilmaschine zutreffen und eingehalten wurden. Dabei leistet die Sicherheitssoftware ebenfalls wichtige Dienste.

Konformitätsbewertung für Anlagen gemäß Anhang IV der Richtlinie

Im sechsten Schritt wird die Konformitätsbewertung für Maschinen gemäß Anhang IV geklärt. Die Sicherheitssoftware berücksichtigt automatisch die Erweiterungen beziehungsweise Anpassungen, die für Maschinen vorgenommen wurden, die als besonders gefährlich einzuschätzen sind.

So ist es nicht mehr zwingend erforderlich, eine notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstelle einzuschalten, wenn es harmonisierte Normen für spezielle Maschinen gibt und diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen berücksichtigen.

Erkennt der Anwender, dass relevante die Normen nicht eingehalten werden, oder gibt es solche Normen für den jeweiligen Anwendungsfall nicht, kann durch den Hersteller statt der EG-Baumusterprüfung auch ein sogenanntes umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang X der Maschinenrichtlinie angewendet und das CE-Zeichen auf dieser Basis vergeben werden.

Software unterstützt interne Fertigungskontrolle gemäß Maschinenrichtlinie

Als siebter und vorletzter Schritt wird der Anwender bei der Durchführung der internen Fertigungskontrolle unterstützt. Sie betrifft alle Produkte, deren Konformitätsbewertung nicht auf Basis eines „umfassenden Qualitätssicherungssystems“ erfolgt. In diesem Fall muss der Hersteller erforderliche Maßnahmen ergreifen und den Herstellungsprozess so gestalten, dass die hergestellten Maschinen mit den genannten Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen.

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