Neuer Mindestlohn Arbeitgeber müssen bei Minijobbern die Stunden checken
Ab heute steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,60 Euro pro Stunde. Was Arbeitgeber jetzt bei ihren Minijobbern beachten müssen, erklärt Steuerberaterin Julia Schütz von Ecovis.
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Zum 1.7.2021 ist der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 Euro auf 9,60 Euro pro Stunde gestiegen. Bei Minijobs müssen Arbeitgeber nun besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl achten. Bis zum 30.6.2021 dürfen Minijobber noch 47,3 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,50 Euro x 47,3 Stunden = 449,35 Euro). Ab dem 1.7.2021 können Arbeitgeber aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 46,8 Stunden/Monat (9,60 Euro x 46,8 Stunden = 449,28 Euro) vereinbaren.
„Wir empfehlen, immer volle Stunden mit dem Minijobber zu vereinbaren. Derzeit maximal 46 Stunden pro Monat“, rät Ecovis-Steuerberaterin Julia Schütz. „Das ist praktikabler und senkt das Risiko, dass das Gehalt unter den Mindestlohn sinkt.“
Sachleistungen lassen sich nicht zum Mindestlohn dazurechnen
Das Bayerische Obererste Landesgericht hat noch einmal klargestellt, dass sich Sachleistungen, wie zum Beispiel die Überlassung eines Pkw, nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen lassen. Der Arbeitgeber muss den gesetzlichen Mindestlohn in Form von Geld zahlen. „Prüfen Sie daher genau, ob Sie den gesetzlichen Mindestlohn einhalten“, warnt Schütz. „Das Gericht hat den Unternehmer zu einem Bußgeld von 2.000 Euro verurteilt.“
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