Forderungsmanagement Das richtige Vorbeugen schützt den Gläubiger vor Zahlungsausfällen
Angesichts der aktuellen Wirtschaftslage stellt sich für jedes Unternehmen die Frage, wie es rechtzeitig für die drohende Insolvenz von Kunden Vorsorge treffen kann. Wie lassen sich Ansprüche im Vorfeld vertraglich absichern und welche Reaktionen sind im Ernstfall die richtigen?
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Drei Grundregeln sind für die eigene Risikominimierung eines jeden Unternehmens von essenzieller Bedeutung: Klare vertragliche Regelungen treffen, das Vereinbaren von Sicherheiten und das Entwickeln der richtigen Strategie für den Fall der Krise oder Insolvenz des Geschäftspartners. Die Regeln lauten im Einzelnen:
Grundregel eins: Klare vertragliche Vereinbarungen treffen. Oft nutzen Vertragspartner unklare Vertragsformulierungen, um Lieferungen oder Zahlungen zu verzögern oder zu verweigern. Professionell erstellte Verträge sind daher unabdingbar. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass eindeutige Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen bestehen, Lieferungs- und Zahlungstermine präzise mit Datum genannt werden und dass die Aufrechnung klargestellt wird (beispielsweise nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen). Möglich ist ferner das Einräumen einer Kündigungsmöglichkeit für den Fall, dass einer der Geschäftspartner in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Grundregel zwei: Sicherheiten vereinbaren. Das A und O zur Vermeidung eines Zahlungsausfalls sind Absicherungen, typischerweise durch (Bank-) Garantien, Bürgschaften, Patronatserklärungen, Sicherungs-übereignungen, Kautionen und ähnliche Instrumente.
Eigentumsvorbehalt schützt auch vor Insolvenz
Die klassische Absicherung der Zahlungsansprüche erfolgt durch den Eigentumsvorbehalt. Für den sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt genügt die Klausel „Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung Eigentum des Verkäufers“.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das Produkt, das nach der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware entsteht. Mit Hilfe des verlängerten Eigentumsvorbehalts kann sich der Verkäufer die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf bereits im Voraus abtreten lassen.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte des VDMA sehen lediglich einen einfachen Eigentumsvorbehalt vor, da sie auf der Annahme basieren, dass fertige Produkte an Endabnehmer geliefert werden. Wenn das gelieferte Produkt aber weiterverarbeitet oder verkauft werden soll, ist auf einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt zu achten.
Käufer-AGB können Eigentumsvorbehalt unwirksam machen
In der Praxis gehen Verkäufer oft davon aus, dass ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde, weil er bei Vertragsschluss in ihren AGB enthalten ist. Das ist aber nicht gewiss. Oftmals finden sich in den AGB des Käufers sogenannte Abwehrklauseln, wonach allein dessen Geschäftsbedingungen gelten sollen. In der Regel sehen diese keinen Eigentumsvorbehalt vor. Damit gilt dieser nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als nicht wirksam vereinbart.
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