D + H Mechatronic Die neue EG-Maschinenrichtlinie in der Praxis

Redakteur: Bernhard Kuttkat

Seit rund einem halben Jahr ist sie in Kraft, aber noch nicht alle Planer und Verarbeiter haben ihre rechtlichen Konsequenzen einkalkuliert: Die neue EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG führt nicht nur zu einer europaweit einheitlichen Definition der Risikobeurteilungen und Schutzmaßnahmen, sondern auch zu einer Durchgriffshaftung auf den Hersteller.

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Bezogen auf elektrisch betätigte Fenster ist nicht, wie man meinen könnte, der Produzent des Fensters oder des elektrischen Antriebes, sondern derjenige, der den Antrieb oder das Antriebssystem mit dem Fenster zusammenführt – also in der Regel der Verarbeiter. Was das praktisch bedeutet, erläutert Christoph Kern, Geschäftsführer der D+H Rauchabzug-Lüftung GmbH in Hamburg.

Unterscheidung zwischen unvollständige und vollständige Maschinen

Um die juristischen Auswirkungen der seit 29. Dezember 2009 gültigen Maschinenrichtlinie zu verstehen, muss man zwei quasi philosophische Fragen beantworten: Was ist eine Maschine? Wer ist ihr Hersteller? Und wie bei vielen fundamentalen Problemen sind die Antworten weder einfach noch unmittelbar einleuchtend, denn der europäische Gesetzgeber unterscheidet unvollständige und vollständige Maschinen.

Antriebssysteme sind unvollständige Maschinen

Elektrische Antriebe oder Antriebssysteme für kraftbetätigte Fenster sind unvollständige Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Sie bilden erst zusammen mit einem Fenster oder einer Rauchabzugs- oder Lüftungsklappe eine so genannte vollständige Maschine (Bilder 1 und 2). Dagegen ist ein Fensterflügel oder eine Rauchabzugs- oder Lüftungsklappe keine unvollständige Maschine, sondern nur potenzieller Bestandteil einer vollständigen Maschine.

Oder gemäß Maschinenrichtlinie Artikel 2a: „Eine Maschine ist eine mit einem anderen Antriebssystem als der menschlichen Kraft ausgestattete Einheit miteinander verbundener Teile, von denen mindestens eines beweglich ist. Dabei ist es unerheblich, ob diese Einheit bereits mit einem Anschlusskabel ausgerüstet ist beziehungsweise an seine Energieversorgung angeschlossen worden ist.“

Und der Hersteller einer solchen vollständigen Maschine ist deshalb logischerweise weder der Produzent des Fensters noch der Produzent des elektrischen Antriebes, sondern der Betrieb, der den Antrieb oder das Antriebssystem mit dem Fenster zusammenführt, also in der Regel der Fassadenbauer oder der anerkannte Facherrichter für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen.

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