Vertragsgestaltung

Erfolgreiches Claimsmanagement fängt beim Vertrag an

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Zweitens: Nicht nur dem Nichtjuristen erscheint die Feststellung banal, dass der Vertrag nur zwischen dem Betreiber als Auftraggeber und dem Anlagenbauer als Auftragnehmer gilt. Die technischen und wirtschaftlichen Anforderungen vieler moderner Projekte rufen jedoch weitere Beteiligte auf den Plan, deren Eingriffsrechte oder Mitwirkungspflichten zu zeitraubenden Auseinandersetzungen führen können, wenn der Vertrag den Betreffenden keine deutlichen Zuständigkeiten zuweist.

Finanzierer versuchen, Vertragsgestaltung zu beeinflussen

So etwa versuchen Finanzierungsinstitute wegen ihres Sicherungsbedürfnisses frühzeitig die Vertragsgestaltung zu beeinflussen. In vielen Phasen des Projekts sind Behörden mit Bewilligungen oder Genehmigungen eingeschaltet. Consultants treten als Berater oder Bevollmächtigte auf. Konsorten verursachen erhöhten Abstimmungsbedarf. Versicherer entwickeln Vorgaben für die Deckung der verschiedenen Risiken. Bauunternehmen und andere Gewerke sind einzuschalten und Schnittstellenprobleme mit ihnen im Voraus zu lösen.

Eine besonders wichtige Gruppe von Beteiligten sind die Zulieferer. Der Vertrag muss unbedingt regeln, welchen Einfluss der Kunde auf die Benennung von Zulieferern nehmen darf. Gerade im Auslandsgeschäft hängt Wohl und Wehe des Projekts von der Qualität und Pünktlichkeit der Subkontraktoren ab.

Wichtig ist zudem, ob die Haftung aus dem Hauptvertrag auf sie durchgestellt ist. Wegen ihrer meist schwächeren Wirtschaftskraft lässt sich das jedoch häufig nicht bewerkstelligen. Es kommt dann zu einer asymmetrischen Haftung, weil der Anlagenbauer für das bei ihm bleibende Risiko keinen Ausgleich findet. Wenn der Vertrag in diesem Punkt deutlich ist, lässt sich aber wenigstens das Risiko kalkulatorisch berücksichtigen.

Vertragsleistungen ändern sich oft von den ersten Gesprächen bis zum Abschluss

Drittens: Von den ersten Gesprächen über das Projekt bis zum endgültigen Vertragsschluss ändern sich unter dem Zwang technischer und wirtschaftlicher Überlegungen Art und Umfang der zu kontrahierenden Leistungen oft ganz erheblich. Die beteiligten Personen auf beiden Seiten befinden sich unter erheblichem Zeitdruck.

Dabei entstehen erstaunlich häufig Verträge, die nicht eindeutig den letzten Stand dessen wiedergeben, worauf sich die Parteien schließlich geeinigt haben. Entscheidend ist im Streitfall nicht das, worüber einmal verhandelt worden ist, sondern das, was eine Seite letztlich der anderen gegenüber als Verpflichtung übernommen hat.

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