Industrieemissionen IED-Richtlinie fordert deutsche Anlagenbetreiber heraus

Autor / Redakteur: Jens Nusser / Claudia Otto

Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) und ihre nationale Umsetzung beinhalten unter anderem wesentliche Neuerungen für den Bodenschutz. Dies zieht für die Betreiber von Industrieanlagen weitreichende Konsequenzen nach sich. Anlagenbetreiber sollten diese kennen und entsprechend handeln.

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(Bild: Prill Mediendesign - Fotolia.com)

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 17. Dezember 2010 (IED-RL) war bis zum 7. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen. Durch die IED-RL wurde und wird die Überarbeitung einer Vielzahl nationaler Rechtsvorschriften erforderlich. Ein erstes Umsetzungspaket, das insbesondere Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BIMSCHG) enthält, wurde nahezu fristgerecht verwirklicht und im Bundesgesetzblatt verkündet. Weitere Anpassungen erfolgen in zwei Verordnungspaketen, denen der Bundesrat am 14. Dezember 2012 nur mit zahlreichen Änderungen zugestimmt hat. Das erste Verordnungspaket enthält insbesondere Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIMSCHV) und zur Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BIMSCHV). Mit dem zweiten Verordnungspaket sollen vor allem die Verordnung über Großfeuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen (13. BIMSCHV), die Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BIMSCHV) sowie die sogenannte Lösemittel-Verordnung (31. BIMSCHV) novelliert werden.

IED-Richtlinie soll Verschmutzungen durch IED-Anlagen vermeiden

Die IED-RL ersetzt unter anderem die IVU-Richtlinie 2008/1/EG (IVU-RL). Sie bezweckt die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen durch bestimmte Industrieanlagen (IED-Anlagen), die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. IED-Anlagen sollen zukünftig als solche im Anhang der 4. BIMSCHV gekennzeichnet werden; die Unterteilung in Anlagen nach Spalte 1 und 2 hingegen entfällt. Durch die Festlegung verbindlicher Emissionsgrenzen sollen zudem in den EU-Mitgliedstaaten vergleichbare Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden.

Die IED-RL setzt zur Erreichung dieser Ziele zwei Schwerpunkte. Erstens wird die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) konsequenter als in der IVU-RL geregelt. Zweitens führt die IED-RL mit den Vorschriften zum Ausgangsbericht über den Bodenzustand verbunden mit einer Rückführungspflicht seitens des Anlagenbetreibers nach Einstellung des Anlagenbetriebs Anforderungen und Pflichten ein, die dem Boden- und Grundwasserschutz dienen. Schließlich werden durch die IED-RL beziehungsweise die nationalen Umsetzungsakte erhöhte Informations- und Berichtspflichten eingeführt. So ist beispielsweise der Genehmigungsbescheid öffentlich – auch im Internet – bekannt zu machen; enthält der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sind entsprechende Stellen unkenntlich zu machen.

Beste verfügbare Techniken in Merkblättern festgeschrieben

Die besten verfügbaren Techniken werden in sogenannten BVT-Merkblättern (Brefs) festgeschrieben. In den BVT-Merkblättern werden Prozess- und Anlagentechnik dargestellt, eine Informationssammlung zu den BVT zur Verfügung gestellt sowie die als BVT anwendbaren Techniken und Bandbreiten erzielbarer Emissionswerte festgelegt. Bereits im Rahmen der IVU-RL wurden BVT erarbeitet und durch Brefs beschrieben. Die BVT waren sodann bei der Anlagengenehmigung zu berücksichtigen, nicht jedoch strikt zu befolgen.

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