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Rückführungspflicht der IED-Richtlinie nimmt Betreiber nach Einstellung des Betriebs in die Pflicht
Die Rückführungspflicht der IED-RL wird durch den neuen § 5 Abs. 4 Satz 1 BIMSCHG umgesetzt und tritt somit neben die Stilllegungspflichten nach § 5 Abs. 3 BIMSCHG. Die Rückführungspflicht umfasst solche erheblichen Bodenverschmutzungen oder erheblichen Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe, die durch den Betrieb einer IED-Anlage nach dem 7. Januar 2013 verursacht wurden. Der Betreiber ist nach Einstellung des Betriebs der IED-Anlage verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung(en) zu ergreifen, um Boden und Grundwasser des Anlagengrundstücks in den im Bericht beschriebenen Ausgangszustand zurückzuführen.
Erforderlich sind daher grundsätzlich Dekontaminationsmaßnahmen. Die bloße Sicherung, beispielsweise des Grundwasserabstroms, die nach dem Bundesbodenschutzgesetz (BBODSCHG) als Sanierungsmaßnahme in Betracht kommt, ist nicht ausreichend. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen zur Erfüllung der Rückführungspflicht verhältnismäßig sein müssen.
Da die Rückführungspflicht nur bei erheblichen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen ausgelöst wird, ist die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle von weitreichender Bedeutung. Die Umsetzungsakte zur IED-RL konkretisiert diese nicht, was gerade aufgrund der seit vielen Jahren geführten Diskussion zur Konkretisierung des materiellen Maßstabs für Grundwassersanierungen zwar nicht verwundert, jedoch auch keinen gesetzgeberischen Fortschritt darstellt. Ob in Zukunft zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle nach § 5 Abs. 4 BIMSCHG in Bezug auf das Grundwasser auf das Geringfügigkeitsschwellenkonzept der Lawa und hinsichtlich des Bodens beispielsweise auf die Prüfwerte nach der BBODSCHV abzustellen sein wird, bleibt abzuwarten.
Steigende Anforderungen an die IED-Anlagenbetreiber
Durch die Umsetzung der neuen IED-RL werden die Anforderungen an Anlagenbetreiber von IED-Anlagen steigen. Dies beruht nicht so sehr auf der zukünftig EU-weit geltenden Pflicht zur grundsätzlichen Einhaltung der BVT-Schlussfolgerungen, sondern vielmehr auf den erhöhten Anforderungen, die sich aus dem Ausgangszustandsbericht und der Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4 BIMSCHG ergeben. Dadurch kann einerseits das Genehmigungsverfahren sich verlängern und teurer werden. Andererseits können bislang unbekannte Boden- und Grundwasserkontaminationen, die im Rahmen der Berichtserstellung zutage treten, zu vielfältigen Haftungs- und Kostenrisiken führen (siehe Kasten). Die Betreiber von IED-Anlagen sollten sich – soweit noch nicht geschehen – schnellstmöglich mit den neuen Anforderungen vertraut machen.
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