Industrieemissionen

IED-Richtlinie fordert deutsche Anlagenbetreiber heraus

Seite: 2/3

Anbieter zum Thema

Nunmehr werden die BVT weiter operationalisiert, indem auf europäischer Ebene sogenannte BVT-Schlussfolgerungen als Teile der Brefs zu erarbeiten sind. Sie werden in einem Komitologieverfahren von der Kommission erlassen und enthalten Anforderungen und Vorgaben unter anderem in Bezug auf die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit sowie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sowie Emissionsbandbreiten für normale Betriebsbedingungen. Zwar bestehen zwischen dem Konzept der besten verfügbaren Techniken und der Bestimmung des bislang im BIMSCHG maßgeblichen Konzepts Stand der Technik nicht unerhebliche methodische Unterschiede. Die Anwendung dieser Konzepte führt jedoch zu in weiten Teilen vergleichbaren Ergebnissen, auch bezüglich der Anforderungen an Emissionswerte.

Kaum materielle Veränderungen durch Umsetzung der IED-Richtlinie

Da sich die dynamischen Betreiberpflichten seit jeher am Stand der Technik ausgerichtet haben, werden die materiellen Veränderungen, die durch die IED-RL und ihre Umsetzung für Anlagenbetreiber in Deutschland entstehen, in diesem Punkt grundsätzlich relativ gering sein. Zudem sieht die IED-RL vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem von den Emissionswerten abgewichen werden kann, beispielsweise wenn wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird.

Die zweite Neuerung, die für viele Anlagenbetreiber in der Praxis von größerer Bedeutung sein wird, betrifft die Regelungen über den Ausgangszustandsbericht des Bodens und Grundwassers sowie den damit in Zusammenhang stehenden Rückführungspflichten nach Stilllegung der Anlage. Die Pflicht zur Erstellung des Ausgangszustandsberichts ergibt sich aus dem neu in das BIMSCHG eingefügten § 10 Abs. 1a. Danach hat der Antragsteller, der beabsichtigt, eine IED-Anlage zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, in einem Genehmigungsverfahren nach § 10 BIMSCHG als Teil der Genehmigungsunterlagen grundsätzlich den Ausgangszustandsbericht vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Der Bericht wird sodann von den Genehmigungsbehörden mit feststellender Wirkung in den Genehmigungsbescheid aufgenommen.

Räumlicher Geltungsbereich bezieht sich auf das Grundstück

Räumlich bezieht sich der Geltungsbereich des Berichts auf das Anlagengrundstück, welches nicht mit dem Betriebs- oder Firmengrundstück gleichzusetzen ist; konkret wird der Bericht nur für den Teilbereich des Anlagengrundstücks zu erstellen sein, auf dem die Möglichkeit entsprechender durch den Anlagenbetrieb verursachter Verschmutzungen besteht. Relevante gefährliche Stoffe sind Stoffe und Gemische im Sinne des Art. 3 CLP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1272/2008), die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die eine erhebliche Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers verursachen können. Anforderungen an den Inhalt des Berichts werden zukünftig insbesondere in § 4a Abs. 4 der 9. BIMSCHV beschrieben.

(ID:37618980)