Ab April Insolvenzantrag wird für viele Unternehmen wieder zur Pflicht
Zwar blieben die coronabedingten Insolvenzen durch staatliche Unterstützung erstaunlich gering, sagt Euler Hermes. Doch die weitere Entbindung von der Insolvenzantragspflicht gilt nur für wenige.
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Seit 1. Oktober 2020 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit. Doch nur für eine Überschuldung, die aber nur wenige Betroffene als Grund ihres Problems anführen könnten, bliebe die Antragspflicht weiterhin ausgesetzt. Und die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur noch bis Ende April 2021. Nur die Unternehmen mit Insolvenzreife, die bereits staatliche Hilfsgelder beantragt haben, haben kein Problem, wenn die Unterstützung noch nicht ausgezahlt wurde, heißt es weiter. Der Antrag allein reiche allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Kriterien erfüllt werden: Das Unternehmen darf etwa erst durch die Covid-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sein, der Antrag auf Hilfsgelder muss Aussicht auf Erfolg haben und vor allem müssen die beantragten Hilfsgelder ausreichen, um die Insolvenzreife zu beseitigen (siehe nebenstehendes Schaubild).
Viele könnten schon pleite sein, ohne es zu wissen
Weil vielen nicht klar sei, in welche Katergorie sie gehören, geht Euler Hermes davon aus, dass einige kleine Unternehmen, eigentlich bereits Insolvenz anmelden müssten. Denn der erneute und verlängerte Lockdown hat oft zu größeren finanziellen Belastungen geführt als die beantragten Hilfsgelder abfedern können, so die Erklärung. Man bewege sich deshalb zum Teil auf sehr dünnem Eis. Stellt man die Situation nicht klar, droht der Kadi. Aber auch für die Lieferanten in der Wertschöpfungskette kann das Folgen haben. Viele, betont die Hamburger Kreditversicherungsgesellschaft, sind deshalb im Blindflug unterwegs. Sie wissen nicht, ob die bestellte Ware, wie sooft in Krisenzeiten, noch abgenommen oder bezahlt wird.
Neues Sanierungsgesetzt greift nicht immer
In Deutschland haben Unternehmen mit Sanierungsbedarf seit Januar 2021 durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (Starug) jedoch eine zusätzliche Möglichkeit zur außerinsolvenzlichen Sanierung, heißt es weiter. Das funktioniere ähnlich wie das sogenannte „Chapter 11 Verfahren“ in den USA. Betroffene können dabei durch das neue Gesetz, eine Gläubiger-Zustimmung von mindestens 75 % vorausgesetzt, ihre Schulden reduzieren. Doch auch dann gibt es Ausnahmen, sagen die Experten. Denn das Sanierungsverfahren kann nur von denen genutzt werden, die nicht bereits zahlungsunfähig sind. Für diejenigen, denen das Schicksal der Zahlungsunfähigkeit aber in den kommenden 12 bis 24 Monaten sicher droht, gilt das Starug [2]. Zudem kann es nicht für Forderungen der Arbeitnehmer (etwa Gehälter) oder Pensionskassen angewendet werden (Pensionszusagen). Auch eine einseitige Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, wie Mietverträgen, ist im Zuge des Verfahrens nicht möglich, lässt Euler Hermes wissen. Wer mehr wissen will, wende sich an das Unternehmen.
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Finanzen
So funktioniert das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren
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