Coronakrise Neue Corona-Schutzmaßnahmen sind ungerecht zu Arbeitgebern
Quelle: dpa
Heute will das Bundeskabinett die neue Arbeitsschutzverordnung gegen Corona verabschieden. Das höre sich zunächst positiv an, doch der VDMA sieht das anders. Lesen Sie!
Morgen gibt es eine neue Corona-Schutzverordnung, die das Bundeskabinett verabschieden wird. Der Allgemeinheit wird es gefallen, den Unternehmen leider nicht, wie der VDMA analysiert hat. Hier stimme etwas nicht...
(Bild: BIKB)
Arbeitgeber und Beschäftigte in Deutschland müssen sich auf neue Coronaregeln für die Betriebe einstellen. Das Bundeskabinett will dazu an diesem Mittwoch eine Verordnung des Bundesarbeitsministeriums beschließen. Die Arbeitgeber sollen selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept entsprechende Maßnahmen festlegen.
Die Arbeitgeber sollen dabei auch das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Prüfen sollen sie dann dem Entwurf zufolge, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht sollen Betriebe künftig selbst entscheiden. Die bisherigen Maßnahmen entfallen am 19. März.
Derzeit sind Arbeitgeber noch verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche Tests anzubieten. Wo es nicht durch andere Maßnahmen genügend Schutz gibt, gilt derzeit auch noch eine Maskenpflicht. Neben diesen Regeln gelten betriebliche 3G-Regelungen, nach denen Beschäftigte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise mitführen müssen. Homeoffice-Angebot ist Pflicht, wenn es von der Art der Arbeit her möglich ist.
Der VDMA-Hauptgeschäftsführer Thilo Brodtmann hat angesichts der Verabschiedung der neuen Corona-Schutzverordnung Bedenken: „Während die Betriebe weiterhin für einen umfassenden Corona-Schutz am Arbeitsplatz sorgen sollen, entbindet die überarbeitete Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten weitgehend von ihrer persönlichen Verantwortung.“ So sei der größte „Schnitzer“ in der Verordnung, dass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Angaben mehr über ihren Impf- oder Genesenenstatus machen müssten.
„Draußen“ wird entschärft, aber Betriebe dürfen zahlen!
„Dabei ist die Auskunftspflicht die wichtigste Voraussetzung, damit die Betriebe ein wirksames Hygienekonzeptes erstellen können“, wie Brodtmann klar macht. Stattdessen würden den Betrieben weiterhin die Kosten des Coronaschutzes einseitig aufgeladen. Das gelte sowohl für die nötigen Tests, die wöchentlich angeboten werden müssten, als auch für medizinische Masken, falls diese erforderlich seien. Brodtmann wundert sich: „Für die Allgemeinheit werden die Corona-Maßnahmen weitgehend aufgehoben. Aber in den Betrieben bleiben sie bestehen und Unternehmen müssen sie auch noch bezahlen. Das passt nicht zusammen.“
Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung
Stand vom 15.04.2021
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.