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„Immer dieser Zeitdruck“
Die Kenntnis und Umsetzung der vertraglich geschuldeten technischen Spezifikationen durch den Auftragnehmer ist jedoch nur die halbe Miete. Ein Teil der anderen Hälfte ist die Kenntnis der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und der diesbezüglichen Fristen durch den Konstruktionsingenieur. Wurde dem Auftraggeber vertraglich das Recht eingeräumt, Freigaben für Konstruktionsarbeiten des Auftragnehmers zu erteilen, bevor dieser mit seiner Arbeit fortfahren darf, so stellt dies in der Praxis eine nicht zu vernachlässigende Schwierigkeit dar.
Diese Schwierigkeit besteht darin, dass die Arbeiten des Auftragnehmers sich verzögern können, sollte der Auftraggeber seine Freigaben unbotmäßig verzögern. Meist enthalten Projektverträge hierzu Klauseln, welche regeln, innerhalb welchen Zeitraums ein Auftraggeber ein vom Auftragnehmer eingereichtes Designkonzept freizugeben oder zu kommentieren hat. Hier ist es wichtig, dass der Konstruktionsingenieur diese Fristen kennt und bei erkannter Fristverletzung durch den Auftraggeber nicht in operative Hektik ausbricht, um knappe Deadlines zu halten.
Richtig ist vielmehr, dass er diese Fristverletzung in geeigneter Form dokumentiert und dem Auftraggeber die verspätete Freigabe des Designkonzeptes durch den eigenen Projektleiter / Claim Manager auf dem Wege einer formalen Behinderungsanzeige mitgeteilt wird. Dieses Vorgehen wirkt für den Auftragnehmer anspruchswahrend in Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung. Es ist empfehlenswert eine solche Behinderungsanzeige vor Versand an den Auftraggeber „auf der Tonspur“ anzukündigen, um trotz des scheinbar ärgerlichen Sachverhaltes partnerschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beibehalten zu können.
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