Vertragsmanagement So vermeiden Sie Fallstricke in Projektverträgen des Sondermaschinenbaus
Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vertrag über die Konstruktion, Fertigung und Lieferung von Sondermaschinen so sind die vom Auftragnehmer heranzuziehenden technischen Spezifikationen von besonderer Bedeutung für den späteren Projekterfolg. Welche Fallstricke bei der Vertragsgestaltung auftreten können und wie man diesen aus dem Weg geht, darauf geht dieser Artikel ein.
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Die technischen Spezifikationen in Projekten des Sondermaschinenbaus bestimmen die Beschaffenheit der vom Auftragnehmer an einen Auftraggeber zu liefernden Maschine. In diesen Spezifikationen wird festgelegt, welche Funktionalität dieser Sondermaschine der Auftraggeber wünscht und der Auftragnehmer im konkreten Projekt umzusetzen hat. Kurz gesagt, das technische Leistungssoll des Projektes wird definiert.
Dieses technische Leistungssoll wechselwirkt stets mit dem wechselseitigen kaufmännischen und terminlichen Leistungssoll der Vertragsparteien im Projektvertrag. Es ist daher ratsam, die technischen Spezifikationen im Projektvertrag nicht isoliert, ohne Berücksichtigung der restlichen Vertragsdokumente, zu betrachten. Die technischen Spezifikationen müssen im Gesamtkontext des Projektvertrages verstanden und umgesetzt werden.
Nicht „die“ technische Spezifikation, sondern „die vertraglich geschuldete“ Spezifikation
Welche „technische Spezifikation“ ist gemeint? Ist es diejenige, die der Auftraggeber seinerzeit in seiner Ausschreibung veröffentlicht hat? Oder ist es jene, die der Auftragnehmer in seinem Angebot an den Auftraggeber detailliert hat? Oder existieren weitere „technische Spezifikationen“, die vom Auftragnehmer in seiner Konstruktionsarbeit mit zu berücksichtigen sind?
„Das kommt darauf an“
Die vorstehenden Fragen lassen sich nur durch ein klares: „Das kommt darauf an“ beantworten. Die eigentlichen Antworten auf diese Fragen stehen jedoch in den kaufmännischen Teilen des Projektvertrages. Hier ist definiert, welche Dokumente aus dem Vergabeprozess des Auftraggebers an den Auftragnehmern in das Vertragswerk rechtsgültigen Einzug gehalten haben. Ebenso ist hier definiert wie im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsdokumenten mit diesen Widersprüchen umzugehen ist. Man spricht hier von einer „Rangfolge der Vertragsdokumente“ („Precedence of Documents“, auch „Priority of Documents“). „Ober sticht unter“ gilt nicht nur beim Kartenspiel, sondern auch bei der Klärung von scheinbaren Widersprüchen in Vertragswerken.
An Rangfolge 1 der Vertragsdokumente steht üblicherweise der Hauptvertrag („Contract Agreement“); ein kurzes Dokument, was den Vertragsgegenstand kurz benennt, einige Eckdaten des Projektes festlegt, die Inkraftsetzung des Vertrages regelt und eben die Rangfolge der Vertragsdokumente definiert. Ab Rangfolge 2 der Vertragsdokumente wird es spannend für den Auftragnehmer. Steht hier zum Beispiel ein Dokument, welches die im Projekt anzuwendenden Standards, Normen, etc. definiert, so ist der Auftragnehmer gut beraten, sich besonders umfassend Kenntnis von diesen zu verschaffen. Diese gewonnene Kenntnis berücksichtigend, sollte der Auftragnehmer sein Angebot dahingehend technisch und kaufmännisch gestalten. Selbstverständlich sollte er später darauf achten, dass diese Kenntnis auch Eingang in den Projektvertrag und nicht nur in das Angebot an den –jetzt noch- potentiellen Auftraggeber findet.
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