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Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, weiteres Nachdenken lohnt nur, wenn man tatsächlich bereit ist mit der gesamten Familie in Deutschland alle Brücken abzubrechen.
Die Steuerfahndung ist oft mit dabei
Was es bedeutet, „offiziell“ in Monaco zu leben, aber dennoch in München ein ausgebautes Dachgeschoss zu bewohnen, weiß inzwischen fast jeder Tennisprofi. Die Finanzbehörde ermittelt, observiert, und dann folgt eine Hausdurchsuchung.
Kontoauszüge werden zum Beweismittel, denn jede Barabhebung wird mit Uhrzeit und Ort festgehalten. Mitarbeiter und Angehörige werden befragt. Kinder sind bei einer Schule angemeldet, aber auch andere Bereiche des Lebens hinterlassen Spuren – beim Internetprovider, auf der Kreditkarte, oder in Registern.
Dies zeigt auch der Fall Patrik Naiv (Name geändert), der beim Einwohnermeldeamt seinen Umzug nach England meldet – er zieht in eine Wohnung, die auf seine Freundin läuft. Naiv brüstet sich, dass er seine Einkünfte aus der Vermittlung geschlossener Beteiligungen nicht mehr versteuern müsse, denn in England gäbe es kein Melderegister. Aber irgendwohin muss ja seine Post kommen: Die Betriebsprüfung bei einem Geschäftspartner bringt das Finanzamt auf die Spur des leider doch nicht spurlos verschwundenen Finanzjongleurs.
Steuergestaltung mit zwei Ländern genügt nicht
Was man jetzt noch wissen muss ist, dass der häufig beworbene Status des resident non domiciled voraussetzt, dass man auch in Großbritannien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, sondern sich dort insbesondere unter 183 Tage im Steuerjahr und gleichzeitig über 91 Tagen pro Steuerjahr in einem Vierjahreszeitraum aufhält, sowie die Absicht besteht sich für mindestens zwei Jahre in Großbritannien aufzuhalten. Um diesen Status zu erlangen muss man ausdrücklich darlegen, dass man und wo man andernorts unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Hier baut sich für den wegzugentschlossenen Steuersparfuchs ein weiteres hohes Hindernis auf. Er muss Deutschland verlassen, um aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht rauszukommen, darf also dort weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt haben, gleichzeitig muss er aber in Großbritannien angeben und dokumentieren, dass er dort gerade nicht, sondern anderswo unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Fokussiert man sich zunächst nur auf diese beiden Staaten als beteiligte Länder, kommt man zu dem Schluss, dass hier wohl irgendwo die Unwahrheit gesagt werden wird, da widersprüchliche Aussagen gefordert werden.
Lügt man die englischen Behörden an, indem man dort zwar angibt weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein und man ist tatsächlich aber in Großbritannien ansässig, führt dies zur unbeschränkten Steuerpflicht in Großbritannien. Damit würde das Welteinkommen mit englischen Steuersätzen besteuert. Der erhoffte Steuervorteil würde sich fast völlig auflösen.
Andersherum ist es, wenn man in Deutschland vorgibt das Land „verlassen“ zu haben, tatsächlich aber dort noch Wohnsitz beziehungsweise ständigen Aufenthalt hat. In diesem Fall verbleibt es bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Dass dieses Verhalten, wenn es den enttarnt wird, eine steuerstrafrechtliche Komponente hat muss wohl kaum näher erläutert werden. Die Beweismittel lägen übrigens aus deutscher Sicht in Großbritannien vor, wo ja vom Steuerpflichtigen selbst dokumentiert wurde, dass er in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist. Vorsätzlicher geht es kaum. Die Sprachbarriere behindert zwar etwas die Amtshilfe, aber beide Länder sind in der EU.
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