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In der Praxis werden freilich komplexere Modelle diskutiert. Hier wird tatsächlich aus Deutschland weggezogen. In Großbritannien wird der Status des resident non domiciled angestrebt, wobei als Land der unbeschränkten Steuerpflicht jetzt nicht Deutschland, sondern vorzugsweise ein Land mit niedrigen Steuersätzen angegeben wird.
Ein Niedrigsteuerland als drittes Land dazu nehmen
Aus dem deutschsprachigen Raum bieten sich die Schweiz und Lichtenstein hierfür an. Diese Angabe ist jetzt auch zutreffend, da der Steuerpflichtige tatsächlich nach dort verzieht. Insofern sind die möglichen Probleme mit Großbritannien aus dem Weg geräumt. Der Steuersparfuchs atmet erleichtert auf.
Dennoch weiterhin volle deutsche Steuerlast: Die Wegzugsbesteuerung. Aber wie ist das jetzt mit Deutschland? Hier ist in vielen Fällen keine Entwarnung gegeben. Das Modell des resident non domiciled wird gerne mit dem Ziel verwendet, hohe erwartete Veräußerungsgewinne aus Firmenbeteiligungen nicht in Deutschland besteuern zu müssen.
Der deutsche Fiskus hat für derartige Wegzugsfälle Besteuerungsregelungen im Außensteuergesetz getroffen. Diese Regelungen besteuern stille Reserven in Einzelunternehmen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Moment des Wegzuges aus Deutschland.
Steuerlast wird bei Umzug in EU-Land oft nur gestundet
Soweit man in ein EU-Land oder ein EWR-Land mit gegenseitiger Amtshilfe zieht, wird diese Steuerlast bis zur tatsächlichen Veräußerung gestundet. Eine tatsächliche Steuerlast entsteht also zunächst bei Wegzug nicht. Eine deutsche Besteuerung erfolgt allerdings bei der späteren Veräußerung, zugegebenermaßen mit allen Schwierigkeiten diese bei Wegzug im Ausland durchzusetzen.
Ganz anders sieht es aber aus, wenn in ein Nicht-EU-Land, etwa die Schweiz, oder in ein EWR-Mitgliedsland ohne gegenseitige Amtshilfe, wie Lichtenstein, gezogen wird. In diesen Fällen greift die Wegzugsbesteuerung sofort.
Kommt also jemand dahinter, dass der Wegzug tatsächlich nicht nach Großbritannien, sondern beispielsweise in die Schweiz erfolgt, passiert genau das, was in diesen Fällen vermieden werden soll. Auch hier winkt selbstredend das Steuerstrafrecht.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht: Zehn Jahre seit dem tatsächlichen Wegzug
Erfolgt aus deutscher Sicht ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland, in dem der Steuersatz ein Drittel niedriger ist als in Deutschland, wird zudem über eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht weiterhin in Deutschland entstehendes Einkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Wegzug mit dem Steuersatz, der sich bei Versteuerung des gesamten Welteinkommens des Steuerpflichtigen ergäbe, versteuert. Die Schweiz und Lichtenstein gehören zu diesen Niedrigsteuerländern, gerade deshalb zieht unser Steuersparfuchs ja dorthin.
Es nutzt dabei auch gar nichts, wenn man daran denkt, erst einmal für zum Beispiel 90 Tage nach England umzuziehen, um sich danach in die Schweiz abzusetzen. Dies wäre nur ein untauglicher Versuch, oder besser gesagt ein Gestaltungsmissbrauch.
Das führt letzlich zu dem Punkt, dass generell Einkünfte, die nach einem Wegzug aus Deutschland weiterhin aus Deutschland bezogen werden regelmäßig der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, also weiter mit deutschen Steuersätzen besteuert werden.
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