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Meist fordern Banken bei wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens aber eine Verkürzung der Überprüfungsintervalle bezüglich der Financial Covenants. Zudem drängen sie oft darauf, dass das Unternehmen Maßnahmen zur Abwendung des Covenant-Verstoßes trifft, etwa die Liquiditätssituation verbessert, indem die Gesellschafter weiteres Eigenkapital nachschießen.
Bei nachhaltigen Covenant-Verstößen aber üben die Banken meist ihnen zustehende Rechte aus, zum Beispiel verweigern sie die Ziehung weiterer Kreditlinien oder fordern Nachbesicherungen. Bei einem Covenant-Bruch wird zudem oft die Einsetzung von auf Restrukturierungen spezialisierten Unternehmensberatern gefordert. Die Kosten dafür trägt das Unternehmen. Vom Untersuchungsergebnis machen die Banken ihre weitere Strategie abhängig.
Kredite lassen sich im Einzelfall für eine bestimmte Zeit stunden
Um im Einzelfall ein Zeitfenster für eine konsensuale Restrukturierung zu öffnen, kann es auch sein, dass Banken ihre Forderungen aus dem Darlehen für einen bestimmten Zeitraum stunden. In allen diesen Fällen wird die Bank auf Grund des erhöhten wirtschaftlichen Risikos durchsetzen wollen, dass der Zinssatz erhöht wird und dass dem gesteigerten Bearbeitungsaufwand durch eine gesonderte, oft nicht unerhebliche Bearbeitungsgebühr Rechnung getragen wird.
Banken ziehen es ferner oft in Betracht, in einer Krise der Gesellschaft ihre Darlehensforderung mit einem Abschlag zu veräußern, etwa an andere Banken. Je nach Kreditvertrag ist es auch möglich, an Nicht-Banken, wie alternative Finanzinvestoren, zu veräußern. Aus Unternehmenssicht ist dies insofern von Bedeutung, als sich dadurch die Strategie der Fremdkapitalgeber ändern kann, zum Beispiel wenn die Veräußerung an einen aggressiven Investor erfolgt.
Kredite können mit Besserungsabrede erlassen werden
Sind die Banken der Ansicht, dass ein bloßes Zuwarten zur Vermeidung der Krise nicht ausreicht, beteiligen sie sich eventuell auch aktiv an der Restrukturierung. Um dem Betrieb das wirtschaftliche Überleben zu ermöglichen, ist es dann eventuell nötig, dass die Banken auf Forderungen verzichten. Oft einigt man sich auch auf einen Erlass mit Besserungsabrede, also in der Regel einen Erlass unter der auflösenden Bedingung, dass dieser bei Besserung der Vermögensverhältnisse entfällt und die Forderung zumindest in einem bestimmten Umfang wieder auflebt.
Eine Alternative ist der Rangrücktritt, also eine Vereinbarung, dass eine bestehende Forderung gegen das schuldnerische Unternehmen nur nachrangig aus künftigen Gewinnen, Liquidationserlösen oder freiem Vermögen befriedigt wird. Ein Rangrücktritt hat den Vorteil, dass die Forderung in der Steuerbilanz angesetzt werden kann, bei der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung aber nicht berücksichtigt werden muss.
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