Recht TÜV Rheinland klärt über das kommende Sorgfaltspflichtengesetz auf
Das Bundeskabinett hat Anfang März den Entwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes beschlossen,das noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll. Einiges wird sich ändern.
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Die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs mache klar, dass die Anforderungen an menschenrechtliche Sorgfaltsprozesse in Unternehmen steigen. Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist, dass in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen. Doch was bedeuten die aktuellen Entwicklungen für die Unternehmenspraxis? Und was wird von Unternehmen und deren Lieferanten erwartet?
Das Gesetz soll deshalb den belastbaren Rahmen dafür schaffen, in dem die betroffenen Unternehmen die Sorgfaltspflicht entlang ihrer Lieferkette wahrnehmen müssen sowie Anforderungen in Sachen Menschenrechte und Umweltschutz in angemessener Weise umzusetzen haben. Kommt alles, wie geplant, dann gilt: Ab 2023 betrifft das Gesetz laut Angabe des TÜV Rheinland alle Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit nur über 1000 Beschäftigten. Und, ganz wichtig, wer sich nicht an die Vorgaben hält, für den wird es unschön, gibt der Verein zu bedenken. Denn je nach Art des Verstoßes könne man laut Bund mit einer Geldbuße von 175.000 Euro bestraft und von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.
Ein TÜV-Webinar am 4. Mai klärt auf:
Damit man sich auf das Kommende vorbereiten kann, führt TÜV Rheinland am 4. Mai 2021 ab 10:00 Uhr ein einstündiges Webinar durch, das die wichtigsten Aspekte des Gesetzesvorhabens aufgreift. Ein TÜV-Rheinland-Experte wird dabei die Ziele und Pflichten, die mit diesem Gesetz einhergehen sollen erläutern, wobei auch erklärt werde, welche Unternehmensbereiche vom Sorgfaltspflichtengesetz beeinflusst werden. Die Teilnahme sei kostenfrei. Weitere Informationen, Programm und Anmeldung.
Auszug aus der angedachten Sorgfaltspflichten-Liste:
Der Bund hat folgende neun Sorgfaltspflichten in den Gesetzesentwurf aufgenommen und veröffentlicht. Hier ein Auszug:
- Unternehmensgröße: Das Gesetz gilt ab 2023 verbindlich für große Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten in Deutschland (rund 600 Unternehmen). Ab 2024 dann auch für alle Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten in Deutschland (circa 2900 Unternehmen);
- Besserer Schutz der Menschenrechte und Rechtsicherheit für Unternehmen: Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden;
- Umfang der Verantwortung in der Lieferkette: Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt, in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen;
- Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Zivilgesellschaft werden gestärkt: Im Entwurf ist der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben. Der Gesetzentwurf sei damit ein wichtiger Schritt und ein Signal für die Stärkung von Umweltschutz in Lieferketten - so die Bundesregierung;
- Prozessstandschaft von NGO und Gewerkschaften: Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen (Prozessstandschaft);
- Basis für gemeinsames internationales Verständnis für Sorgfaltspflicht: Das Lieferkettengesetz schafft die Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis der Sorgfaltspflicht. Es wird dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht zu harmonisieren und die Debatte um eine EU-Gesetzgebung prägen;
- Erstmals umfangreiche behördliche Kontrolle: Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen soll eine Kontrollbehörde sorgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommt hierfür ein Mandat, die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung zu unterstützen und gleichzeitig Kontrollinstanz zu sein. Die Behörde kann bei Verstößen geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängen. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu 2 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes.
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