Wer viel im Außendienst unterwegs ist, muss auf Notfallsituationen vorbereitet sein. Unternehmen sollten Geschäftswagen deshalb mit den folgenden 4 Dingen ausstatten.
Das Warndreieck ist ein handliches, aber lebenswichtiges Hilfsmittel, um Folgeunfälle zu verhindern. Es muss im Fahrzeug mitgeführt werden, sodass es nach einer Panne oder einem Unfall aufgestellt werden kann.
(Bild: KI-generiert)
Vorgeschrieben sind in Deutschland Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste, doch auch einige zusätzliche Hilfsmittel können im Ernstfall entscheidend sein. Der ACE, Auto Club Europa, gibt Tipps, worauf Autofahrer achten sollten.
1. Verbandskasten muss aktuell sein
Jedes Auto in Deutschland muss mit einem Verbandskasten ausgestattet sein. Die aktuell gültige Norm DIN 13164 wurde 2022 überarbeitet und schreibt seitdem zwei medizinische Gesichtsmasken vor, wobei einfache OP-Masken genügen. Gleichzeitig wurde die Zahl der Dreieckstücher reduziert und ein Verbandtuch ganz gestrichen. Wer noch einen älteren Verbandskasten besitzt, muss deshalb nicht sofort einen neuen kaufen, sollte jedoch die fehlenden Materialien ergänzen, um den aktuellen Vorgaben zu entsprechen. Auch ältere Kästen mit früheren DIN-Standards dürfen weiter genutzt werden, solange ihr Inhalt nicht abgelaufen ist. Wichtig ist daher, den Verbandskasten regelmäßig zu kontrollieren: Einige Materialien wie Kompressen und Mullbinden sind nur für eine bestimmte Zeit steril und daher mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen. Abgelaufene Materialien müssen nach Ablauf des angegebenen Datums ersetzt werden. Andernfalls erfüllt der Kasten nicht mehr die Mindestanforderungen der Norm. Bei einem Verstoß droht ein Verwarngeld von bis zu zehn Euro. Zudem wird die Vollständigkeit des Verbandskastens auch bei der Hauptuntersuchung überprüft. Motorräder sind übrigens nicht verpflichtet einen Verbandskasten mitzuführen, aber ein kleines Erste-Hilfe-Set für den Notfall ist dennoch zu empfehlen.
2. Warnweste am besten für alle Sitzplätze
Vom Gesetzgeber ist eine Warnweste pro Auto vorgeschrieben, der ACE empfiehlt jedoch, für jeden Sitzplatz eine Warnweste bereitzuhalten. Nur so sind im Notfall alle Insassen gut sichtbar. Für Motorradfahrende ist eine Warnweste zwar nicht vorgeschrieben, dennoch ist es sinnvoll, eine mitzuführen oder noch besser: sie direkt beim Fahren zu tragen. Beim Kauf sollte auf die Prüfnorm DIN EN 20471 geachtet werden, die die Reflektorstreifen und deren Leuchtkraft vorschreibt. Ein einfacher Praxistest zeigt, ob die Weste gut reflektiert: Wird die Weste mit Blitzlicht fotografiert, sollten die Streifen auf dem Bild hell leuchten. Dies funktioniert auch, wenn sie sich noch in einer Plastikverpackung befindet. Beim Kauf außerdem auf eine ausreichende Größe achten, damit die Weste auch über eine dicke Winterjacke passt.
3. Warndreieck zum Schutz vor Auffahrunfällen
Das Warndreieck ist ein handliches, aber lebenswichtiges Hilfsmittel, um Folgeunfälle zu verhindern. Es muss im Fahrzeug mitgeführt werden, sodass es nach einer Panne oder einem Unfall aufgestellt werden kann. Anschließend dient es dem nachfolgenden Verkehr als Warnung vor dem Hindernis. Zulässig ist nur ein Warndreieck, das rückstrahlend, tragbar und standsicher ist und damit der europäischen Norm ECE R27 entspricht. Tipp: In ruhiger Umgebung das Zusammenbauen und Aufstellen üben, dann ist man für den Ernstfall vorbereitet. Auch in diesem Fall sind Motorräder von der Pflicht ausgenommen, für Quads gilt sie jedoch ebenso wie für Pkw.
Neben der vorgeschriebenen Ausstattung empfiehlt der ACE, weitere Notfallhelfer griffbereit im Fahrzeug zu haben. Ein Nothammer kann im Ernstfall Leben retten, indem er eine Scheibe zum Bersten bringt. Das funktioniert allerdings nur bei Einscheibensicherheitsglas (ESG). Frontscheiben und manche Seitenscheiben bestehen aus Verbundglas (VSG) und lassen sich damit nicht einschlagen. Um welches Glas es sich handelt, können Autofahrende am Scheibenstempel erkennen: Bei „ESG“ oder „tempered“ ist der Einsatz möglich, bei „VSG“ oder „laminated“ nicht. Der ACE rät zu einfachen, geprüften Nothämmern, die intuitiv zu bedienen sind.
Auch ein mitgeführter Gurtschneider kann hilfreich sein, falls sich ein Gurt nach einem Unfall nicht mehr öffnen lässt. Ein Feuerlöscher im Fahrzeug kann sinnvoll sein, um Entstehungsbrände einzudämmen, bis die Feuerwehr eintrifft. Dieser muss gesichert werden, damit er im Falle einer starken Bremsung nicht zum Geschoss werden kann. Eine moderne Ergänzung zum Warndreieck ist die V16-Warnleuchte. Sie wird auf dem Fahrzeugdach platziert, ist aus weiter Entfernung sichtbar und kann so die Sicherheit bei einer Panne zusätzlich erhöhen. In Deutschland ist sie als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme erlaubt, ersetzt jedoch nicht das Warndreieck. In Spanien hingegen reicht ab 2026 die genannte Warnleuchte aus.
Wichtig: Die Notfallausstattung sollte immer griffbereit sein und insbesondere bei vollgepacktem Auto an leicht zugänglichen Orten verstaut werden, sonst ist sie im Ernstfall nutzlos.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.