Maschinenrichtlinie Müssen Maschinen immer eine CE-Kennzeichnung haben?

Von Torsten Gast und Henrik Vandieken

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Noch immer gibt es in Betrieb befindliche Maschinen, die älter als die Maschinenrichtlinie sind. Ist der Betrieb dieser Maschinen eigentlich zulässig? Was ist zu tun beim Anbinden an andere Maschinen?

Bild 1: Engineering im Herstellungsprozess.
Bild 1: Engineering im Herstellungsprozess.
(Bild: Phoenix Contact)

Auf einen Blick

  • Die Maschinenrichtlinie ist seit 25 Jahren in Kraft.
  • Sie fordert die CE-Kennzeichnung einer der Richtlinie entsprechenden Maschine.
  • Wird eine bereits davor im Einsatz befindliche Maschine verändert oder mit einer neuen Maschinenreihe verknüpft, muss auch sie der Richtlinie entsprechen
  • Der Beitrag zeigt, wie dabei vorzugehen ist.

Die erste EG-Maschinenrichtlinie trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Rund 25 Jahre später gibt es noch immer Unternehmen, in denen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden.

Aktuell sind auf dem Markt viele Aussagen und Vermutungen zu finden, inwiefern dies überhaupt zulässig ist. Welche gesetzlichen Anforderungen an das Betreiben eines Arbeitsmittels „Maschine“ liegen also vor und auf welche potenziellen Herausforderungen ist zu achten?

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Gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sind die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen sowie der Inbetriebnahme der Maschine auszustellen beziehungsweise anzubringen. Das Inverkehrbringen wird dabei als entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung […] definiert, was dazu führt, dass diese Regelung auch dann gilt, wenn der Maschinenbauer die Maschine verschenkt oder für den Eigengebrauch fertigt. Jede seit dem 1. Januar 1995 auf dem EU-Markt zur Verfügung gestellte Maschine muss somit eine CE-Kennzeichnung haben. Soweit die Anforderungen auf der Herstellerseite. Arbeitgeber, also die Maschinenbetreiber, die ihren Arbeitnehmern das Arbeitsmittel „Maschine“ überlassen, sind mit einer Herausforderung aus der Betriebssicherheitsverordnung 06/2015 konfrontiert: Sie dürfen nur Arbeitsmittel zugänglich machen, die den Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen, zu denen die EG-Maschinenrichtlinie ebenfalls gehört. Aufgrund der fehlenden EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung erfüllt die Maschine diese Richtlinie genau genommen nicht. Deshalb steht zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach §22 der Betriebssicherheitsverordnung im Raum (Bild 1).

Unterschiede zwischen Risiko- und Gefährdungsbeurteilung

Gemäß Betriebssicherheitsverordnung sind Betreiber grundsätzlich dazu verpflichtet, auch für das Arbeitsmittel „Maschine“ eine Gefährdungsbeurteilung anzufertigen. Der Detaillierungsgrad dieser Gefährdungsbeurteilung ist jedoch nicht eindeutig festgelegt und lässt daher Interpretationsspielraum zu. Wie eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, lässt sich in der TRBS 1111 nachlesen. Die TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit) konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Durch ihre Anwendung kann der Maschinenbetreiber davon ausgehen, dass er die Betriebssicherheitsverordnung eingehalten hat. Dies wird als Vermutungswirkung bezeichnet.

Es muss allerdings betont werden, dass es wesentliche Unterschiede zwischen der Risikobeurteilung der Maschinenhersteller und der von den Maschinenbetreibern in der Praxis vorgenommenen Gefährdungsbeurteilung gibt. Bei einer Risikobeurteilung findet erstmals eine Bewertung der Risiken statt, die anschließend über ein 3-Stufen-Verfahren auf ein akzeptables Maß zu mindern sind. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung kann deswegen vorausgesetzt werden, dass die in die Maschine integrierten konstruktiven, technischen und weiteren Maßnahmen wirksam und korrekt durch den Hersteller ausgelegt und validiert wurden. Wird jedoch festgestellt, dass eine Maschine keine CE-Kennzeichnung umfasst, ist zu unterstellen, dass die Maschine den Prozess der Risikobeurteilung nicht durchlaufen hat und somit unsicher ist.

Gefährdungsminderung erfolgt in drei Stufen

Welche Aktivitäten sind nun einzuleiten, wenn im Unternehmen Maschinen ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Zuerst einmal erweist es sich als wichtig, dass die Verantwortlichen die Notwendigkeit des Handelns erkannt haben. Die bisherige Gefährdungsbeurteilung kann jetzt beispielsweise aktualisiert und in diesem Kontext um zusätzliche Aspekte ergänzt werden. Formal gibt es eine solche „erweiterte Gefährdungsbeurteilung“ allerdings nicht. Statt mit dem 3-Stufen-Prinzip konstruktiv, technisch und hinweisend vorzugehen, muss nach der Substitution der Gefährdungen gemäß dem TOP-Prinzip technisch, organisatorisch und dann personenbezogen gemindert werden. Ein solcher Ansatz erfordert insbesondere bei Maschinen ohne CE-Kennzeichnung ein detailliertes und dokumentiertes Vorgehen (Bild 2).

In der Praxis hat sich im Rahmen von Inspektionen gezeigt, dass ein Großteil der Maschinen bei einer genauen Untersuchung Mängel aufweist, die nach dem Aufdecken praktikabel reduziert werden konnten. Gerade bei den zuvor beschriebenen Maschinen ist auf eine ausführliche Betrachtung und Umsetzung der Pflichten gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu achten. Dazu zählt auch die Messung an Maschinen, wobei der Sachverhalt in der Prüfung von Arbeitsmitteln verklausuliert ist.

Durchführung von Messungen zur elektrischen Sicherheit

Praktische Erfahrungen belegen, dass die Durchführung derartiger Messungen teilweise vernachlässigt wird. Das kann viele Gründe haben. Zum Beispiel wurde bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung versäumt, die notwendigen Prüfungen zu definieren. Messungen zur elektrischen Sicherheit sind sowohl erstmalig vor der Inbetriebnahme ebenso wie danach in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Zu den nötigen Messungen gehören auch die Nachlaufzeitmessung an berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) oder Lärmmessungen. Im Zuge der Nachlaufzeitmessung wird ermittelt, ob der Abstand der BWS zur Gefahrenstelle genügt, sodass Gefährdungen rechtzeitig vor dem Erreichen der Schutzeinrichtung nicht mehr als gefahrbringend eingeschätzt werden. In diesem Fall nimmt die DIN EN ISO 13855:2010 normativ an, dass sich Personen mit einer Geschwindigkeit von 1600 mm/s auf die Gefahrenstelle zubewegen. Durch die Messungen kann sich also unter Umständen zeigen, dass der Einsatz einer BWS gänzlich ungeeignet ist (Bild 3).

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Berechnete und verwendete Schutzmaßnahme überprüfen

Zur Bestimmung, ob die technischen Schutzmaßnahmen an der Maschine ausreichend dimensioniert sind, müssen innerhalb der erweiterten Gefährdungsbeurteilung die zu erzielenden Performance Level (PLr) festgestellt werden. Dies kann beispielsweise über den Risikografen der DIN EN ISO 13849-1 erfolgen. Anschließend ist der berechnete PLr gegen den Performance Level (PL) der installierten Schutzmaßnahmen zu prüfen. Die Bestimmung bisher nicht betrachteter Gefährdungen ergibt in Kombination mit der Bewertung der verbauten technischen Schutzmaßnahmen für den Betreiber ein Gesamtbild, mit dem er die Entscheidung treffen kann, ob sich eine sicherheitstechnische Aufwertung der Maschine lohnt oder doch besser eine neue Maschine beschafft werden sollte.

Verketten und Verändern von Maschinen

Zwei Bedingungen können dazu führen, dass bei einer Alt- oder Gebrauchtmaschine eine neue CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Die eine Bedingung ist das Verketten von Maschinen, woraus sich unter Umständen eine Gesamtheit von Maschinen ergeben kann, die andere das Verändern von Maschinen – ebenfalls als wesentliche Veränderung bekannt. Aus Sicht der Betriebssicherheitsverordnung wird dies als sogenannte prüfpflichtige Änderung definiert. Denn es kann sich dabei um Maßnahmen handeln, durch welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinflusst wird. Folglich lässt sich ableiten, dass die Zeiten vorbei sind, in denen einfach geändert wird, ohne sich Gedanken über die Auswirkungen solcher Aktivitäten zu machen.

Des Weiteren ist zu überprüfen, ob durch die wesentliche Veränderung respektive Gesamtheit sogar die Herstellerpflichten zum Tragen kommen. Wenn die Bewertung das Ergebnis hat, dass eine wesentliche Veränderung oder Gesamtheit von Maschinen vorliegt, ist das Produkt wie ein neu konstruiertes anzusehen. Das bedeutet, dass von der Risikobeurteilung bis zur Validierung und Dokumentation verschiedene Aufgabenpakete zu erfüllen sind. Auch Maschinen, die bislang über keine CE-Kennzeichnung verfügt haben, müssen unter diesen Umständen der Maschinenrichtlinie mit allen Konsequenzen genügen und dementsprechend gekennzeichnet werden (Bild 4).

Management der Betriebssicherheit

Sämtliche genannten Aufgaben sind Bestandteil eines guten Betriebssicherheitsmanagements, das sich innerhalb des Unternehmens ebenso wie durch einen externen Dienstleister erbringen lässt. Insgesamt bleibt festzustellen, dass das Thema Maschine ohne CE-Kennzeichnung nicht eindeutig ist und jeder Fall individuell bewertet werden muss. Es erweist sich daher als begrüßenswert, wenn es dazu in Zukunft eine Kommentierung oder Interpretation seitens der zuständigen Behörden geben wird. Bis dahin und darüber hinaus sind die Betreiber von Maschinen aufgefordert, Unfälle zu vermeiden und ihren Arbeitnehmern nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen – und das nicht durch das Anbringen eines CE-Kennzeichens, sondern durch die aktive Überprüfung, ob der Stand der Technik eingehalten wird.

Maschineninspektion für den sicheren Betrieb

Damit Maschinen mit oder ohne CE-Kennzeichnung sicher betrieben werden können, bietet sich eine entsprechende Kontrolle in Form einer Maschineninspektion an. Diese beinhaltet die Prüfung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung im Hinblick auf die formalen Voraussetzungen und den Stand der Technik sowie die darüber hinausgehende Begutachtung des Schutzkonzepts und der Sicherheitsfunktionen. Die elektrische Ausrüstung wird ebenso wie die pneumatische, hydraulische und weitere Ausrüstung evaluiert (Bild 5).

Als Ergänzung zu diesen Aktivitäten erweisen sich die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Messungen als wichtiger Bestandteil der Maschineninspektion. Aus dem Gesamtergebnis lässt sich ableiten, welche Maschinen mit welcher Priorität bearbeitet werden müssen und welche dadurch entstehenden Kosten zu erwarten sind. Das Competence Center Services der Phoenix Contact Deutschland GmbH unterstützt sowohl bei der Maschineninspektion als auch der Umsetzung der festgestellten und definierten Maßnahmen.

Mehr zum Thema Betreiberpflichten

Als weiterführende Lektüre eignet sich das Buch „Betreiberpflichten für Alt- und Gebrauchtmaschinen“ aus dem Reguvis-Verlag (ISBN 978-3-8462-1017-8).

* Torsten Gast ist Leiter Competence Center Services und Henrik Vandieken B. Sc. ist Mitarbeiter im Customer Services for Machines bei der Phoenix Contact Deutschland GmbH in 32825 Blomberg, Tel. (0 52 35) 3 12-0 00, info@phoenixcontact.de

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