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Der Grund dafür liegt in den Bestimmungen des Anfechtungsrechts der §§ 130, 131, 133 Insolvenzordnung (InsO). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können nur – dann aber sehr leicht – angefochten werden, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach erfolgt sind. Rechtshandlungen des Schuldners sind hingegen bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag anfechtbar; das ermöglicht § 133 InsO, der auch als Superanfechtungstatbestand bezeichnet wird und in der Insolvenzszene als Wunderwaffe der Insolvenzverwalter gilt.
§ 133 InsO als Wunderwaffe
§ 133 InsO soll eigentlich die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners ermöglichen, die mit der Absicht einer vorsätzlichen Benachteiligung seiner Gläubiger erfolgt sind, zum Beispiel das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten. Um möglichst viele absichtsvolle Benachteiligungen zu erfassen, hat der Gesetzgeber den Anfechtungszeitraum mit zehn Jahren sehr weit gefasst.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger sind aber keine Rechtshandlungen des Schuldners; und daher vor einer Anfechtung nach § 133 InsO geschützt. Ferner hat der Gesetzgeber die Hürden für eine Anfechtung hoch angesetzt und spricht von einer vorsätzlichen Benachteiligung.
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