Zugleich enthält die Vorschrift aber eine Vermutungsregelung, die von der Rechtsprechung überwiegend als Umkehr der Beweislast interpretiert wurde. Dies machen sich die Insolvenzverwalter zu Nutze nach dem Motto: „Wer meine Forderung nur in Raten zahlen kann, von dem weiß ich, dass ihm die Zahlungsunfähigkeit droht und, wenn er als Unternehmer tätig ist, wird er noch weitere Gläubiger haben, die benachteiligt werden, wenn er gerade meine Forderung in Raten begleicht“.
Anfechtungsansprüche vermeiden und abwehren
Muss ich als Gläubiger jetzt immer sofort die Zwangsvollstreckung betreiben? Nein, denn so pauschal wie häufig vor allem von den Insolvenzverwaltern dargestellt, ist die Rechtsprechung des BGH nicht. Das Risiko von Anfechtungsansprüchen kann durch eine entsprechende Gestaltung der Ratenzahlungsvereinbarung sowie einer angepassten Kommunikation des Forderungsmanagements und Mahnwesens deutlich reduziert werden. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen.
Keinesfalls sollte dem Anfechtungsbegehren eines Insolvenzverwalters ohne Weiteres nachgegeben werden. Solche Ansprüche werden allzu häufig ohne hinreichende Begründung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls geltend gemacht und dann von den Gerichten übernommen. Spezialisierte Anwälte bieten eine zielgenaue Verteidigung, die günstige außergerichtliche Vergleiche ermöglicht und im Ernstfall durch eine überzeugende Argumentation vor dem Gericht den Anspruch zu Fall bringt. MM
* Robert Buchalik ist Partner der Kanzlei Buchalik Brömmekamp in 40549 Düsseldorf; Dr. Olaf Hiebert ist Rechtsanwalt bei Buchalik Brömmekamp, Tel. (02 11) 82 89 77-2 67, olaf.hiebert@buchalik-broemme kamp.de