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Diese Abweichungen kommen sowohl in Form von zeitlichen Verschiebungen als auch in tatsächlichen Änderungen der Art und des Umfangs an Lieferung und Leistung vor. Dies wiederum kann erheblichen Einfluss auf den vereinbarten Zeitplan und die anfallenden Kosten haben. Ein typisches Beispiel ist der wegen eines verschlossenen Werktors verzögerte Montagebeginn und die folgerichtig verspätete Inbetriebnahme einer neuen Produktionslinie.
Häufig werden auch Koordinierungsmängel zwischen den Gewerken der Beteiligten erst auf der Baustelle offensichtlich. In allen diesen Fällen wird die Frage aufgeworfen, wer die Folgen der Terminverschiebung zu tragen hat und für die erhöhten Kosten aufkommen muss.
Das BGB bietet nur unzureichende Lösungen an
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet für diese Sachverhalte nur unzureichende Lösungen an. Bei Exportgeschäften greift es wegen des dort vereinbarten Auslandsrechts häufig gar nicht. Wirklichkeitsnäher ist schon die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die für das klassische Nachtragsmanagement in der Bauindustrie hilfreich ist, aber im Maschinen- und Industrieanlagenbau nicht automatisch gilt.
Damit hängt alles von einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien ab, die mögliche Projektabweichungen von vornherein berücksichtigt, ohne die Einzelheiten detailliert regeln zu müssen. Aber so stolz viele Maschinen- und Anlagenbauer auf ihre für den Kunden maßgeschneiderten Produkte und Dienstleistungen sein können, so wenig dürfen sie mit den zugrunde liegenden Verträgen zufrieden sein. Diese bieten für die ständig vorkommenden Änderungen in Zeit und Umfang alles andere als passgenaue Lösungen.
Ohne Claimsmanagement drohen kostspielige Auseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und -nehmer
Während die Verhandlungspartner um Preise und andere Konditionen erbittert ringen, schenken sie den Regelungen für den Fall von Abweichungen im Projektverlauf kaum Aufmerksamkeit. Damit fehlt die Grundlage für den Vergleich von geplantem und tatsächlichen Ablauf. Dieser Vergleich ist aber Voraussetzung, um Forderungen für erbrachte Zusatzleistungen nachvollziehen zu können.
Die Folge dieser fehlenden Regelungen sind oft hässliche und kostspielige Auseinandersetzungen zwischen Auftraggebern und -nehmern über die Frage, in wessen Risikosphäre eine Verzögerung fällt und wer welche Zusatzkosten zu tragen hat. Auftraggeber verlangen kostenfreie Zusatzleistungen oft mit Hinweis auf den nächsten lockenden Auftrag. Auftragnehmer versuchen demgegenüber mit Nachforderungen oder Änderungsaufträgen die ohnehin nicht üppigen Margen vor weiterer Auszehrung zu bewahren. Viele Kunden sehen in diesem Verhalten ihres Lieferanten einen verwerflichen, weil vielleicht von vornherein beabsichtigten Versuch, die Margen auf ihre Kosten zu verbessern.
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