Was ist neu bei der EEG-Novelle?
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Ab dem 1. Januar 2021 soll ein reformiertes Erneuerbares Energie Gesetz (EEG) in Kraft treten. Wir haben die wichtigsten Punkte aus dem Gesetzesentwurf für Sie zusammengefasst.

Wenn erneuerbare Energien in Zukunft das Rückgrat unserer Stromversorgung bilden sollen, müssen sie in den nächsten Jahren und Jahrzehnten stark ausgebaut werden. Eine reformierte Version des Erneuerbaren Energie Gesetzes (EEG) soll dafür die rechtliche Grundlage werden. Ende September 2020 legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vor. Das neue EEG soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Noch ist zwar nichts endgültig beschlossen und der Inhalt des Gesetzestexts auch noch nicht in Stein gemeißelt, aber in der Kritik steht er schon jetzt. Vor allem Energieverbände wie der Bundesverband Solarwirtschaft haben ihren Unmut über einige Punkte in dem Entwurf geäußert. Die Novelle umfasst aktuell 178 Seiten und greift viele Punkte auf. Wir haben für Sie recherchiert und zusammengetragen, was sich für die Industrie ändert oder auch nicht.
Unternehmen als Nutzer und Erzeuger betroffen
Viele Industrieunternehmen sind doppelt „betroffen“. Für Stromnutzer haben Gesetzesänderungen, die Energieerzeugung betreffend indirekte Auswirkungen für Unternehmen. Für Energieerzeuger, zum Beispiel mit einer Photovoltaikanlage auf dem Hallendach, können sich Regeländerungen auch direkt manifestieren.
In der Rolle des Verbrauchers sollen Unternehmen ab 2021 etwas entlastet werden. Die EEG-Umlage wird nach aktuellem Stand der Dinge von 6,75 auf 6,5 ct/kWh reduziert. Im Jahr 2022 soll sie sich dann nur noch auf 6,0 ct/kWh belaufen. Grüner Strom würde dadurch insgesamt billiger werden. Man würde entweder Kosten sparen oder könnte zu gleichen Konditionen mehr Energie nutzen. Die Deckelung kann nur dank eines hohen Zuschusses (10,8 Mrd. Euro) aus Bundesmitteln erfolgen. Denn laut Jörg Scheyhing, Geschäftsführer von Energie Consulting GmbH (ECG), ist das EEG-Konto in den Miesen: Um dem entgegenzuwirken, müsste die EEG-Umlage eigentlich erhöht werden.
Diese Entwicklung hat auch Auswirkungen auf der Erzeugerseite. Für Industrieunternehmen, die Photovoltaik oder Kraft-Wärme-Anlagen betreiben, sind folgende Aspekte wichtig: Für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) kann sich das neue Erneuerbare Energie Gesetz negativ auswirken. Bisher wurden beim Neubau solch einer Anlage 40 % EEG-Umlage fällig. Das heißt, auf den selbst erzeugten und auch selbstverbrauchten Strom ist nur eine reduzierte Abgabe von 40 % der eigentlichen Umlagenhöhe zu zahlen. Ab 2021 könnte unter gewissen Umständen die volle EEG-Umlage fällig werden: Wenn die Anlage im Jahr für mehr als 7000 h läuft wäre das der Fall. Wenn die Betriebszeit unter 3500 h im Jahr liegt sollen weiterhin die 40 % gelten. Bei Anlagenzeiten dazwischen wird gestaffelt verrechnet.
Eine KWK-Anlage ist in der Anschaffung nicht billig. Als Betreiber wird man versuchen, sie möglichst durchgehend laufen zu lassen, damit sie sich zeitnah amortisiert. Deswegen wurde dieser Punkt auch scharf kritisiert und könnte nach Meinung von Jörg Scheyhing noch abgeändert oder gestrichen werden. Unternehmen, die planen, sich so eine Anlage zu kaufen, sollten also bis 1. Januar 2021 warten. Spätestens dann ist nämlich klar, wie das Gesetzt aussieht.
Regelung zur Ausschreibung steht in der Kritik
Bei Photovoltaikanlagen stieß vor allem die Klausel zur Ausschreibungen auf Kritik. Nach der EEG-Novelle müssen PV-Anlagen mit über 500 kW Leistung in Zukunft ausgeschrieben werden. Selbst wenn man den Zuschlag dann bekommt, darf man den erzeugten Strom nicht selbst nutzen. Eigenverwendung ist nach aktueller Gesetzeslage bei ausschreibungspflichtigen Anlagen verboten. Da die meisten Unternehmen den selbst erzeugten Strom vollständig oder zumindest teilweise nutzen wollen, könnte diese Entscheidung den Ausbau von Solaranlagen ausbremsen. Anlagen bis 20 kW würden nach der neuen Regelung hingegen von der EEG-Umlage befreit werden. Dieser Leistungsbereich ist aber vorwiegend für Privathaushalte relevant.
Bei Neuanlagen, die unter 500 kW Leistung liegen, ändert sich für Selbstnutzer nichts. Weiterhin muss für den erzeugten Strom nur die reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 % gezahlt werden. Kritiker der Gesetzesreform führen an, dass es sinnvoller wäre, diese „Sonnensteuer“ zu streichen, um PV-Anlagen noch interessanter zu machen.
Nach Angaben von Scheyhing ist die Eigenproduktion trotzdem sinnvoll. Viele Unternehmen würden Strompreise zwischen 15 und 20 ct pr kWh zahlen. Trotz EEG-Umlage ließen sich diese Kosten bei einer Selbstversorgung auf etwa 12 ct pro kWh senken. Noch ist nichts endgültig entschieden. Bis Jahresende kann sich im Gesetzestext noch etwas ändern. Spätestens ab dem 1. Januar 2021 ist dann aber klar, wie die EEG-Novelle aussieht.
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