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Der Betriebrat hat einen gesetzlichen Anspruch auf alle Informationen, die erforderlich sind, um seine Aufgaben zu erfüllen. Wenn nicht offensichtlich ist, dass eine Information für eine Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist, muss dieser daher zunächst einmal darlegen, für welche Betriebsratsaufgaben er die Information nutzen möchte.
Keine Auskunftsverweigerung bei Betriebsgeheimnissen
Eine Auskunftsverweigerung mit der Begründung, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, ist nicht möglich. Ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Geschäftsgeheimnisse muss der Betriebsrat wahren. Der Generalverdacht, er halte sich an diese Pflicht nicht, ist nicht gerechtfertigt. Auch die Berufung auf den Datenschutz der Mitarbeiter ist kein Argument dafür, die Vorlage von Entgeltlisten oder die Mitteilung von Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für ein betriebliches Eingliederungsmanagement (mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit) erfüllen, zu verweigern.
Gerade in diesem Zusammenhang ist zudem die psychologische Funktion der Information zu beachten: „Eine umfassende Unterrichtung schafft Vertrauen, das die Kooperation des Betriebsrates fördern kann. Wenn dieses Vertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist, weil der Betriebsrat mit den Informationen nicht sorgfältig umgeht oder gleichwohl unternehmerische Planungen blockiert, ist jedoch dringend anzuraten, sich auf die gesetzlich geregelten Fälle der Informationspflichten zu beziehen und sich darauf zu beschränken“, so Rechtanwältin Hansen abschließend.
Nachfolgend einige Praxistipps:
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