Anbieter zum Thema
Tipp 1: Wann beginnt die konkrete Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat?
Das ist, je nachdem, aus welchen Gründen eine Informationspflicht besteht, völlig unterschiedlich. Wenn über „Planungen“ informiert werden muss, etwa hinsichtlich Neubauten, lösen allgemeine Vorüberlegungen oder „Datensammlungen“ noch keine Informationspflichten aus. Sobald klar ist, dass etwas geändert werden soll, muss aber informiert werden, damit der Betriebsrat die Interessen der Arbeitnehmer schon im Planungsstadium vorbringen kann.
Bei Betriebsänderungen beginnt die Pflicht dagegen erst mit dem Plan. Die Betriebsänderung kann also bereits beschlossen sein, die Entscheidung darf nur nicht so weit gediehen sein, dass sie unumkehrbar ist. Wenn sich der Unternehmer vorbehält, bei entsprechenden Argumenten seines Betriebsrates die Überlegungen aufzugeben oder andere Planungen durchzuführen, ist eine Information noch immer rechtzeitig.
(ID:35013280)