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Eigenkapitalbeteiligung: Aus Mitarbeitern werden Mitunternehmer
Die Palette der Kapitalbeteiligungen ist breit gefächert. Ebenso vielfältig sind die potentiellen Gestaltungsmöglichkeiten: Sind die neuen Mitunternehmer bei dem einen Modell sehr stark in unternehmerische Entscheidungen miteingebunden, agieren sie bei der anderen Variante nur als stille Geldgeber. Auch die Höhe der Risiken für die beteiligten Angestellten ist je nach Finanzierungsmodell verschieden.
Am stärksten in die Unternehmensführung eingebunden sind die beteiligten Beschäftigten bei einigen Modellen der Eigenkapitalbeteiligung: So können sie zum Beispiel Gesellschafter (GmbH-Beteiligung) oder Aktionäre (Belegschaftsaktien) werden: Sie beteiligen sich dann mit ihrem eigenen Vermögen am Unternehmen und haben vergleichbare Rechte, aber auch Risiken wie Gesellschafter bzw. Anteilseigner des Unternehmens. Allerdings können der Umfang der Rechte und die Höhe der Risiken vertraglich unterschiedlich festgelegt werden.
Einen geringeren Aufwand bei der Abwicklung stellt die Variante der Fremdkapitalbeteiligung dar: Die Mitarbeiter stellen dem Betrieb eine Summe als Darlehen zur Verfügung. Nach Ablauf einer festgelegten Frist zahlt das Unternehmen den Betrag verzinst wieder zurück. „Ein Anrecht auf Informationen, Mitsprache und Kontrolle wie bei anderen Beteiligungsformen besteht nicht“, ergänzt die Juristin der D.A.S., „kann aber vom Unternehmen gewährt werden.“
Mischformen: große Gestaltungsfreiheit für Unternehmen
Neben der Eigen- und Fremdkapitalbeteiligung stehen Unternehmen auch Mischformen zur Verfügung, Mezzanine genannt. Dazu zählen stille Beteiligungen, Genussscheine sowie die Mitarbeitergesellschaft. Diese Beteiligungsformen bieten einen hohen Gestaltungsfreiraum und sind von der Rechtsform des Betriebs unabhängig.
Bei einer stillen Beteiligung leisten die Mitarbeiter als stille Gesellschafter einen bestimmten Beitrag zum Unternehmensvermögen, ohne jedoch die Rechte wie Gesellschafter zu erhalten. Sie sind am Gewinn und Verlust beteiligt, wobei die maximale Verlustbeteiligung grundsätzlich so hoch ist wie ihr Kapitaleinsatz, aber auch völlig ausgeschlossen werden kann. Sehr ähnlich ist die Mitarbeiterbeteiligung über Genussscheine: Hier beteiligt sich der Angestellte ebenfalls finanziell am Unternehmen, hat aber keine Mitbestimmungsrechte.
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