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Mitarbeiterbeteiligung – welche Formen gibt es?

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Die dritte Mischform stellt die Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft dar. Sie kann zum Beispiel als GmbH oder GbR gegründet werden. Der Angestellte ist hier nur indirekt Gesellschafter seiner Firma, denn er schließt alle Verträge mit der Gesellschaft ab, die wiederum am Unternehmen finanziell beteiligt ist. Hierbei kann es sich zum Beispiel wieder um eine stille Beteiligung handeln. Das Unternehmen hat dann nur einen Ansprechpartner, nämlich die Beteiligungsgesellschaft. Diese übt die von der Beteiligungsform abhängigen Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter aus.

BMWI bietet hilfreichen Leitfaden

Die Gründung der Gesellschaft erfordert zwar zunächst einiges an Aufwand. Aber: „Der Vorteil dieser Beteiligungsgesellschaft ist, dass der Betrieb durch die Bündelung der Beteiligungen in einer Gesellschaft Verwaltungsaufwand einspart“, betont die D.A.S. Juristin, „und auch bei einer indirekten Beteiligung können die Mitarbeiter von steuerlichen Vorteilen profitieren.“

Einen hilfreichen Leitfaden bietet das BMWI auf www.bmwi-unternehmensportal.de. Darüber hinaus unterstützen auch die Industrie- und Handelskammern sowie der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung (www.agpev.de). Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal.

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