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Sobald der Hersteller eine dieser Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, haftet er nach § 823 BGB. Die deliktische Produkthaftung ist begründet durch einen schuldhaften Verstoß gegen die dem Hersteller obliegende Verkehrssicherungspflicht, nur fehlerfreie Produkte in den Verkehr zu bringen, die die Rechtsgüter anderer, die nicht mit ihm vertraglich verbunden sind, nicht gefährden.
Ganz anders in der verschuldensunabhängigen Produkthaftung. Hier ist haftungsbegründender Umstand nicht der Verstoß gegen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, sondern allein das Vorhandensein eines Produktfehlers. Fehlerhaft ist ein Produkt nach dem Produkthaftungsgesetz schon dann, wenn es zum Zeitpunkt, als es in Verkehr gebracht wird, nicht die Sicherheit bietet, die von der Allgemeinheit beziehungsweise vom üblichen Anwenderkreis erwartet werden darf. Derartige Fehler können sowohl bei der Konstruktion und nachfolgenden Fabrikation des Produktes entstehen als auch bei der Instruktion des Käufers/Benutzers.
Gezielte Vorkehrungen im Unternehmen treffen
Die verschuldensunabhängige Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist demgegenüber gesetzlich eingeschränkt. Der Haftungshöchstbetrag liegt bei 85 Mio. Euro für Personenschäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht wurden. Welche Vorkehrungen im Unternehmen getroffen werden müssen, um das Risiko einer Produkthaftung zu minimieren, erläutert Krapf: „Es muss vorrangiges Ziel einer Unternehmensleitung sein, eine Organisation zu schaffen und ständig zu optimieren, in der allen Mitarbeitern Pflichten zugeordnet und Aufgaben fixiert werden. Nur durch eine klare Abgrenzung der Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche lässt sich die Gefahr von Schadensfällen reduzieren.
Alle Maßnahmen, die der Qualitätssicherung dienen, sind zu dokumentieren. Nur so ist das Unternehmen im Schadensfall in der Lage, zu beweisen, dass es weder gegen seine vertragliche Sorgfaltspflicht noch gegen seine allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Inverkehrbringens fehlerhafter Produkte verstoßen hat.“ Diesen Nachweis muss das Unternehmen in allen Bereichen führen können. Zudem muss es nachweisen können, dass das Produkt den schadenverursachenden Fehler zum Zeitpunkt, als es in Verkehr gebracht wurde, noch nicht hatte und der Fehler nach dem damaligen Stand der Technik nicht erkennbar war.
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