Anbieter zum Thema
Wichtige Voraussetzung für eine vertragliche Haftung ist das Verschulden des Verkäufers. Der Schaden muss verursacht worden sein durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Verkäufers (Verletzung von Verkehrssicherungs-/Sorgfaltspflichten). Das Unternehmen hat sich gegenüber seinem Vertragspartner ein Verschulden seiner Mitarbeiter zurechnen zu lassen wie eigenes Verschulden.
Die deliktische Produkthaftung hat für den Produktgeschädigten besondere Bedeutung, weil er über deren Anspruchsgrundlagen auch dann Schadenersatz verlangen kann, wenn er mit dem Hersteller nicht in einer vertraglichen Beziehung stand. Also etwa der Angestellte des Käufers, der bei der Arbeit durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt oder verletzt wurde, beziehungsweise der Anwender oder Endkunde. Voraussetzung ist aber auch hier eine schuldhafte, also fahrlässige oder vorsätzliche Schädigung.
Die verschuldensunabhängige Produkthaftung gibt es erst seit Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes im Jahr 1990. „Der wichtigste Unterschied zur vertraglichen und zur deliktischen Produkthaftung nach BGB besteht, wie der Name schon sagt, darin, dass ein Verschulden des Verkäufers/Herstellers keine Voraussetzung für die Haftung ist“, sagt Krapf.
Hersteller muss im Schadensfall seine Unschuld nachweisen
Die gesetzlichen Regelungen zur Produkthaftung stellen hohe Anforderungen an die Hersteller. „Besonders heikel ist, dass der Hersteller die Pflicht hat, im Schadensfall nachzuweisen, dass es nicht an ihm gelegen hat“, so die Rechtsexpertin. Im Juristendeutsch heißt das, es treffen den Hersteller Verkehrssicherungspflichten, für deren Einhaltung er im Streitfall die Beweislast trägt:
- Konstruktionspflichten: Pflicht, Produkte anforderungsgerecht und sicher unter Anwendung des Standes von Wissenschaft und Technik zu gestalten sowie geeignete Fertigungs- und Prüfverfahren festzulegen. Der Hersteller muss sich an den neuesten Erkenntnissen und Möglichkeiten ausrichten, auch dann, wenn sie über den augenblicklichen Stand der allgemeinen Regeln hinausgehen.
- Produktionspflichten: Pflicht zur ordnungsgemäßen und möglichst fehlerfreien Produktion. Es sind alle nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit kein fehlerhaftes Produkt ausgeliefert wird.
- Instruktionspflichten: Pflicht, Ware mit vollständigen und richtigen Hinweisen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu versehen. Wenn dem Hersteller Fälle des Produktfehlgebrauchs bekannt sind, so hat er unter Umständen auch vor Fehlgebrauch zu warnen.
- Produktbeobachtungspflichten (was geschieht mit dem Produkt während der Nutzung?): Dazu gehört insbesondere die Pflicht, das Produkt bei Bekanntwerden von Kundengefährdungen gegebenenfalls vom Markt zu nehmen (Rückrufaktionen).
(ID:42360630)