Fluidtechnik

Schutzschläuche bieten Sicherheit bei Leitungsbruch und -leckage

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Aufgrund der Einstufung der DIN EN 982 als Sicherheits-Gruppennorm und in diesem Fall als B2-Norm für sicherheitsbedingte Einrichtungen bekommt diese Forderung Priorität. Das Durchsetzen eines Mindestsicherheitsniveaus fordert die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auch in Bezug auf gefährliche Emissionen. In zahlreichen Punkten wird dabei auf folgende Maßnahmen hingewiesen (Bild 1 – siehe Bildergalerie):

  • Gefährdungen müssen ermittelt und beurteilt werden.
  • Ein Abschätzen und Bewerten von Risiken ist erforderlich.
  • Erkannte Gefährdungen sind auszuschalten.
  • Es sind Schutzmaßnahmen vorzunehmen, die eine Minimierung der Gefährdungen und Risiken ermöglichen.

Verantwortlich dafür sind Hersteller, Betreiber und Vermieter von Anlagen, Geräten und Maschinen. Die CE- und GS-Kennzeichnung dokumentieren das Sicherheitsniveau auch des Leitungsschutzes.

Die bestellte befähigte Person kontrolliert in der angewiesenen Inspektion die Ergebnisse der Risikoanalyse und die umgesetzten technischen Maßnahmen während des Betriebs. Die befähigte Person gibt beratend eventuell notwendige ergänzende Hinweise über Verbesserungen des Sicherheitszustands an den jeweiligen Verantwortlichen weiter.

Nur zugelassene Schutzschläuche bieten erforderliche Sicherheit

Der Verantwortliche entscheidet anhand der Inspektionsergebnisse über den sicherheitstechnischen und funktionalen Zustand der Abschirmung sowie über weitere einschlägige Maßnahmen am hydraulischen System. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die weiteren Untersetzungen der Richtlinien und Normen durch berufsgenossenschaftliche Schriften zu werten. Beispielhaft stehen dafür die Ausführungen zur Sicherung bei Versagen von Schlauchleitungen und zur Sicherung von Fahrer- und Bedienplätzen gemäß BGI 5100, UVV 13 und BGR 237.

Die Erfahrung zeigt, dass nur geprüfte und zugelassene Schutzschläuche in geschlossener Ausführung den geforderten Schutz vor gefährlichen Emissionen gewährleisten. Sie werden mit gestuften Innendurchmessern von 17 bis 127 mm aus einem hochfesten Nylongewebe (PA 6 imprägniert) hergestellt und müssen eine Reihe funktioneller Eigenschaften erfüllen. Die Anforderungen lauten:

  • druckdicht bei kurzzeitiger Druckbelastung,
  • elektrisch leitfähig,
  • feuer- und reibungsfest.

Schutzschläuche mit Klettverschluss ungeeignet

Schutzschläuche mit so genanntem Klettverschluss eignen sich nicht für diesen Einsatz. Die zugelassenen Schutzschläuche gewährleisten auch nur eine kurzzeitige drucktechnische Beaufschlagung von maximal 5 s. In der Regel erfolgt beim Leitungsbruch aber der sofortige Druckabbau in der betreffenden hydraulischen Leitung und der Schutzschlauch wird seiner Funktion gerecht.

Ist ausnahmsweise mit einem „Dauerbeschuss“ zu rechnen, sind Geflechte ungeeignet. In diesen Fällen müssen andere Werkstoffe für die Abschirmung ausgewählt werden, zum Beispiel dünnwandige metallische Rohre. Geflechtlagen verschieben sich unter ständiger Beanspruchung aus ihrem Verbund und öffnen die Schutzhülle (Bild 2).

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