Betrieblicher Laserschutz Was es bei der Arbeit mit dem Laser zu beachten gilt
Hochleistungslaser sind faszinierende wie vielseitig einsetzbare Fertigungswerkzeuge. Werden sie jedoch offen betrieben, so geht von diesen eine erhebliche Gefährdung für den Bediener aus. Um die Sicherheit zu gewährleisten, stehen eine Reihe wirksamer technischer, organisatorischer und persönlicher Laserschutzmaßnahmen zur Verfügung.
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Seine besonderen Eigenschaften, wie etwa die gerichtete Abstrahlung, die gute Fokussierbarkeit und die hohen Leistungsdichten, machen den Laserstrahl zu einem effizienten und hochflexiblen Werkzeug, das aus der modernen Fertigung nicht mehr wegzudenken ist. Dabei sind es aber gerade diese speziellen Eigenschaften, die ihn für den Menschen so gefährlich machen. So kann beim Blick in den direkten oder spiegelnd reflektierten Laserstrahl ein Großteil der Leistung ins Auge fallen und auf die Netzhaut (im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1400 nm) fokussiert werden. Bei den in der Materialbearbeitung üblichen Laserleistungen sind schwerste und irreparable Augenschäden und möglicherweise weitere, lebensbedrohliche Verletzungen die Folge. Auch diffus reflektierte Laserstrahlung kann bei entsprechenden Leistungen für das ungeschützte Auge gefährlich werden. Schließlich kann auch die Haut schwere Verbrennungen bei Kontakt mit energiereicher Laserstrahlung davontragen. Um das Gefährdungspotential, das von einem Laser ausgeht, einschätzen zu können, werden Laser nach der Norm DIN EN 60825-1 in acht Laserklassen eingeteilt, von Klasse 1 (augensicher) bis Klasse 4 (sehr gefährlich für Auge und Haut).
Aus den genannten Gründen nimmt der Laserschutz zu Recht einen besonderen Stellenwert beim betrieblichen Arbeitsschutz ein. So hat bereits der Hersteller einer Laseranlage diese mit technischen Schutzmaßnahmen auszurüsten, die einen gefahrlosen Betrieb der Anlage ermöglichen. Dazu gehören beispielsweise eine Blechumhausung der Laseranlage, Sicherheitsschalter an allen Zugängen, Warnleuchten, Not-Aus-Schalter, Warnbeschilderung und so weiter. Durch eine Risikobeurteilung stellt der Hersteller unter anderem sicher, dass auch im Fehlerfall keine Gefährdung für den Anlagenbediener resultiert. Ziel der technischen Schutzmaßnahmen ist es, außerhalb der Umhausung im regulären Anlagenbetrieb die Bedingungen der Laserklasse 1 zu erfüllen, was einen sicheren Laserbetrieb bedeutet. Die technischen Schutzmaßnahmen seitens des Herstellers werden durch organisatorische Schutzmaßnahmen seitens des Anlagenbetreibers ergänzt. Dafür trägt der Unternehmer die Verantwortung. Hierzu zählen insbesondere die fachkundige Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung am Laserarbeitsplatz, die Bestellung eines Mitarbeiters zum Laserschutzbeauftragten (LSB) und die Unterweisung der Beschäftigten. Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) darf immer nur das letzte Mittel der Wahl sein, zum Beispiel wenn Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch geschultes Servicepersonal einen offenen Laserbetrieb erfordern. Dann besteht für das Servicepersonal die Verpflichtung, Laserschutzbrillen zu tragen, die wiederum vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der Laserschutzbeauftragte überwacht den sicheren Laserbetrieb
Neben den direkten Gefahren durch den Laserstrahl sind insbesondere beim Betrieb von Hochleistungslasern in der Materialbearbeitung auch eine Reihe von indirekten Gefahren zu beachten. So sind die beim Schweiß- oder Schneidprozess entstehenden Laserrauche sehr kritisch zu sehen, da sie als Feinststäube lungengängig und oftmals giftig sind. Eine ausreichend dimensionierte Absaugung und eine auf die Anwendung angepasste Filteranlage sind daher unbedingtes Muss bei der Lasermaterialbearbeitung. Eine weitere Gefahr kann die im Prozess entstehende Begleitstrahlung darstellen. So emittiert ein Schweißplasma neben intensiver Wärmestrahlung und grellem sichtbarem Licht auch ultraviolette Strahlung, welche die Haut verbrennen und das Auge schädigen können. Das in der Umhausung eingebaute Laserschutzfenster schützt zwar vor der Laserstrahlung, jedoch nicht unbedingt vor der breitbandigen Begleitstrahlung. Zusätzlich angebrachte, breitbandige Schutzfilter oder besser eine indirekte Prozessbeobachtung bieten hier Schutz.
Die Gesamtverantwortung für die Arbeitssicherheit im Betrieb trägt der Unternehmer. In Bezug auf den sicheren Laserbetrieb lässt er sich dabei von seinem LSB unterstützen. Dieser muss beim Betrieb von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 vom Unternehmer schriftlich bestellt werden. Es empfiehlt sich, auch dann einen LSB zu bestellen, wenn nur technisch sichere, das heißt Laseranlagen der Klasse 1 betrieben werden, die aber im Inneren mit Laserstrahlquellen der Klasse 3R, 3B oder 4 ausgerüstet sind, und ein Servicevertrag mit dem Hersteller abgeschlossen wurde. So können mögliche Graubereiche, beispielsweise Reinigungsarbeiten in der Anlage, vermieden werden. Basis der Bestellung zum LSB ist die Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung, die sogenannte OStrV. Hierin sind die wesentlichen Aufgaben des LSB definiert. Zudem fordert die OStrV, dass der LSB zur Erlangung der erforderlichen Fachkenntnisse einen entsprechenden Lehrgang erfolgreich (bestandener Abschlusstest) besuchen und sich durch regelmäßige Lehrgangsbesuche fortbilden muss. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Aus- und Fortbildung des LSB bei einem Kursanbieter erfolgt, der die Anforderungen der Unfallversicherungsträger erfüllt. Diese Anforderungen sind im allgemeinen ersten Teil der Durchführungsanweisung zur OStrV, den Technischen Regeln zur OStrV (TROS Laserstrahlung), näher beschrieben. Die Hauptaufgaben des LSB lassen sich mit den Schlagworten Kontrolle, Beratung und Information zusammenfassen. So überwacht der LSB beispielsweise den sicheren Laserbetrieb, berät den Unternehmer in allen Fragen zur Lasersicherheit, wählt im Bedarfsfall die richtigen Laserschutzbrillen aus, trägt zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei und unterstützt bei der Unterweisung der Beschäftigten.
Die wichtigsten Regelungen für Laserbetreiber zusammengefasst
Mit der Arbeitsschutzverordnung OStrV und den Technischen Regeln TROS Laserstrahlung als Durchführungsanweisung sind die derzeit wichtigsten Regelungen für Laserbetreiber in Deutschland genannt. Die insgesamt vier Teile TROS Laserstrahlung beschreiben praxisorientiert, wie eine Gefährdungsbeurteilung am Laserarbeitsplatz durchzuführen ist, welche Möglichkeiten der Messung und Berechnung der Strahlungsexposition gegeben sind und welche Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Daneben existiert noch immer die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 11 „Laserstrahlung“ (alte Bezeichnung BGV B2). Diese ist allerdings ein „Auslaufmodell“ und wird von den Unfallversicherungsträgern spätestens 2018 zurückgezogen werden.
Trotz des hohen Gefährdungspotentials, welches von Hochleistungslasern ausgeht, ist dank ausgefeilter technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen ein sicherer Laserbetrieb gewährleistet. Gefahrensituationen entstehen immer dann, wenn durch fahrlässiges oder schlimmstenfalls vorsätzliches Handeln Sicherheitsvorschriften missachtet oder ausgehebelt werden. Um dies tunlichst zu unterbinden, gibt es den Laserschutzbeauftragten, der den sicheren Laserbetrieb überwacht und das Personal entsprechend unterweist.
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LASYS 2016
Richtungsweisende Laser-Premieren in Stuttgart
* Dr.-Ing. Hans-Joachim Krauß ist Leiter Services bei der Bayerisches Laserzentrum GmbH (blz) in D-91052 Erlangen, Tel.: (0 91 31) 9 77 90-23, j.krauss@blz.org und Dipl.-Phys. Uwe Urmoneit ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am blz, (0 91 31) 9 77 90-17, u.urmoneit@blz.org
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